Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

68 
8 102. 
Für die Beglaubigung von Abschriften zuständig sind die Gerichtsschreiber: 
die Befugniß, Abschriften zu beglaubigen, steht auch den Beamten der Justiz= 
behörden zu, die zur Aufnahme von Protokollen befugt sind. 
§ 103. 
Die Gerichtsschreiber sind zuständig, die Zeit zu beglaubigen, zu welcher 
ihnen eine Privaturkunde vorgelegt worden ist. 
8 104. 
Die Beglaubigung einer Abschrift geschieht durch einen unter die Abschrift 
zu setzenden Vermerk, der die Uebereinstimmung mit der Hauptschrift bezengt. 
In dem Vermerk soll ersichtlich gemacht werden, ob die Hauptschrift eine Urschrift, 
eine beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung ist. 
Durchstreichungen, Aenderungen, Einschaltungen oder andere Mängel einer 
von den Betheiligten vorgelegten Schrift sind in dem Beglaubigungsvermerk 
anzugeben. 
8 105. 
Die Sicherstellung der Zeit, zu welcher eine Privaturkunde vorhanden 
gewesen ist, geschieht durch einen unter die Urkunde zu setzenden Vermerk, in 
welchem der beurkundende Beamte oder der Notar bezeugt, wann ihm die 
Urkunde vorgelegt worden ist. Die Vorschrift des 5 104 Absatz 2 findet ent- 
sprechende Anwendung. 
106. 
Die Gerichtsvollzieher sind zuständig, das thatsächliche Angebot einer 
Leistung zu beurkunden. 
IV. Titel. 
Aussertigungen und Abschristen. 
8 107. 
Von Protokollen der in § 89 bezeichneten Art kann eine Auofertigung 
nur von dem Gericht oder dem Notar ertheilt werden,, in dessen Verwahrung 
sich die Urschrift befindet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.