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8 102.
Für die Beglaubigung von Abschriften zuständig sind die Gerichtsschreiber:
die Befugniß, Abschriften zu beglaubigen, steht auch den Beamten der Justiz=
behörden zu, die zur Aufnahme von Protokollen befugt sind.
§ 103.
Die Gerichtsschreiber sind zuständig, die Zeit zu beglaubigen, zu welcher
ihnen eine Privaturkunde vorgelegt worden ist.
8 104.
Die Beglaubigung einer Abschrift geschieht durch einen unter die Abschrift
zu setzenden Vermerk, der die Uebereinstimmung mit der Hauptschrift bezengt.
In dem Vermerk soll ersichtlich gemacht werden, ob die Hauptschrift eine Urschrift,
eine beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung ist.
Durchstreichungen, Aenderungen, Einschaltungen oder andere Mängel einer
von den Betheiligten vorgelegten Schrift sind in dem Beglaubigungsvermerk
anzugeben.
8 105.
Die Sicherstellung der Zeit, zu welcher eine Privaturkunde vorhanden
gewesen ist, geschieht durch einen unter die Urkunde zu setzenden Vermerk, in
welchem der beurkundende Beamte oder der Notar bezeugt, wann ihm die
Urkunde vorgelegt worden ist. Die Vorschrift des 5 104 Absatz 2 findet ent-
sprechende Anwendung.
106.
Die Gerichtsvollzieher sind zuständig, das thatsächliche Angebot einer
Leistung zu beurkunden.
IV. Titel.
Aussertigungen und Abschristen.
8 107.
Von Protokollen der in § 89 bezeichneten Art kann eine Auofertigung
nur von dem Gericht oder dem Notar ertheilt werden,, in dessen Verwahrung
sich die Urschrift befindet.