Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 115. 
Das Gericht kann anordnen, daß die Ertheilung einer Ausfertigung oder 
einer Abschrift durch den Gerichtsschreiber erfolgt. 
In der Ausfertigung oder Abschrift ist auf diese Anordnung Bezug zu 
nehmen. 
8 116. 
Die Einsicht der notariellen Protokolle kann denjenigen gestattet werden, in 
deren Interesse die Urkunde errichtet worden ist. Das Gleiche gilt von der Er- 
theilung einer einfachen oder einer beglaubigten Abschrift. 
§ 117. 
Weigert sich ein Notar, eine Ausfertigung oder eine Abschrift zu ertheilen 
oder die Einsicht der Urkunden zu gestatten, so entscheidet auf Antrag des Be- 
theiligten eine Civilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen 
Siß hat. 
§ 118. 
Die Rechte, welche Behörden oder Beamten, sowie anderen als den in 
diesem Titel als berechtigt bezeichneten Personen auf die Aushändigung oder auf 
die Einsicht gerichtlicher oder notarieller Urkunden oder auf die Mittheilung ihres 
Inhalts zustehen, werden durch die Vorschriften dieses Titels nicht berührt. 
IX. Abschnitt. 
Versfahren bei der freiwilligen gerichtlichen oder notariellen Versteigerung von 
Grundstücken. 
& II .. 
Wer die freiwillige gerichtliche Versteigerung eines Grundstücks beantragt, 
hat seine Befugniß zur Verfügung über das Grundstück dem Gerichte nachzuweisen. 
Der Richter soll, soweit die Betheiligten nicht ein Anderes bestimmen, 
bei der Versteigerung nach den Vorschriften der §§ 120—127 verfahren. 
8 120. 
Der Versteigerungstermin soll erst bestimmt werden, nachdem ein das 
Grundstück betreffender neuester Auszug aus dem Kataster und eine beglaubigte 
Abschrift des Grundbuchblattes beigebracht worden ist.
	        
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