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8 126.
Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkte,
in welchem bezüglich sämmtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung
geschlossen wird, soll mindestens eine Stunde liegen. Die Versteigerung soll
solange fortgesetzt werden, bie der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein
Gebot nicht mehr abgegeben wird.
Das Gericht hat das letzte Gebot mittels dreimaligen Aufrufs zu ver-
künden und den Antragsteller über den Zuschlag zu hören. Wird der Zuschlag
vom Antragsteller nicht ertheilt, so hat dad Gericht die Versteigerung zu schließen.
* 127.
Hat ein Bicter durch Hinterlegung von Geld oder Werthpapieren Sicherheit
zu leisten, so gilt in dem Verhältnisse zwischen den Betheiligten die Uebergabe
an das Gericht als Hinterlegung.
128.
Auf die freiwillige gerichtliche oder notarielle Versteigerung eines Berg-
werkseigenthums finden außer den vorstehenden §§ 119.—127 die §§ 15—25 des
Ausführungogesetzes zu dem Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung entsprechende Anwendung.
§ 129.
Die §§ 120—127 finden auf notarielle Versteigerungen von Grundstücken
entsprechende Anwendung.
X. Abschnitt.
Bum Ausführungsgeseßt zum Deutschen Gerichtsversaffungsgeset.
* 130.
Das Ausführungsgeset *7 Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom
s'' 1879 (Ges.-S. Bd. XIX S. 3) wird dahin grändert:
. Die §§ 10 Nr. 1 und2 2, 15, 22, 35, 46, 47 und 49 werden aufgehoben.
4 Der § 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Zur Wahrnehmung der richterlichen Geschäfte in Vornumd-
schafts= und Nachlaßsachen, zur Urtheilsfällung, zur Entscheidung
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