Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 126. 
Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkte, 
in welchem bezüglich sämmtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung 
geschlossen wird, soll mindestens eine Stunde liegen. Die Versteigerung soll 
solange fortgesetzt werden, bie der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein 
Gebot nicht mehr abgegeben wird. 
Das Gericht hat das letzte Gebot mittels dreimaligen Aufrufs zu ver- 
künden und den Antragsteller über den Zuschlag zu hören. Wird der Zuschlag 
vom Antragsteller nicht ertheilt, so hat dad Gericht die Versteigerung zu schließen. 
* 127. 
Hat ein Bicter durch Hinterlegung von Geld oder Werthpapieren Sicherheit 
zu leisten, so gilt in dem Verhältnisse zwischen den Betheiligten die Uebergabe 
an das Gericht als Hinterlegung. 
128. 
Auf die freiwillige gerichtliche oder notarielle Versteigerung eines Berg- 
werkseigenthums finden außer den vorstehenden §§ 119.—127 die §§ 15—25 des 
Ausführungogesetzes zu dem Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die 
Zwangsverwaltung entsprechende Anwendung. 
§ 129. 
Die §§ 120—127 finden auf notarielle Versteigerungen von Grundstücken 
entsprechende Anwendung. 
X. Abschnitt. 
Bum Ausführungsgeseßt zum Deutschen Gerichtsversaffungsgeset. 
* 130. 
Das Ausführungsgeset *7 Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 
s'' 1879 (Ges.-S. Bd. XIX S. 3) wird dahin grändert: 
. Die §§ 10 Nr. 1 und2 2, 15, 22, 35, 46, 47 und 49 werden aufgehoben. 
4 Der §&# 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung: 
Zur Wahrnehmung der richterlichen Geschäfte in Vornumd- 
schafts= und Nachlaßsachen, zur Urtheilsfällung, zur Entscheidung 
10
	        
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