Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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über Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Verhaftungen, sowie 
zu den Geschäften des Amtsrichters bei Bildung der Schüffen- 
gerichte und Schwurgerichte sind Referendare nicht befähigt. 
In § 13 Absatz 1 Satz 3 ist nach den Worten: „in Angelegenheiten“ 
einzuschalten: 
pder freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Angelegenheiten“. 
Hinter § 39 wird die Ueberschrift „Instizaufsicht“ in die Ueberschrift 
„Justizvenvaltung“ umgewandelt. 
4 Hinter § 45 werden unter der Ueberschrift: „Oeffentlich bestellte 
Sochverständige“ folgende Vorschriften eingeschaltet: 
15a. 
Die Vorstände der Gerichte sind befugt, für bestimmte Arten 
von Gutachten Sachverständige öffentlich zu bestellen und im 
Allgemeinen zu beeidigen. 
Der Eid ist von dem Sachverständigen dahin zu leisten: 
daß er die von ihm zu fordernden Gutachten unparteiüsch 
und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde. 
Soll ein Dolmetscher für Uebertragungen einer bestimmten 
Art im Allgemeinen beeidigt werden, so hat. er den Eid dahin 
zu leisten: 
daß er die von ihm zu fordernden Uebertragungen trenu 
und gewissenhaft besorgen werde. 
Für das Verfahren bei der Abnahme des Eides sind die 
Vorschriften der Civilprozeßordnung maßgebend. 
& 15b. 
Die auf Grund des § 45u erfolgte Bestellung hat Wirksam- 
keit für den W des Gerichts, durch dessen Vorstand 
die Bestellung erfolgt ist, und der ihm im Instanzenzuge unter- 
geordneten Gerichte des Fürstenthums. 
* 45. 
Ist ein Sachverständiger vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
öffentlich bestellt und im Allgemeinen breidigt worden, so bleibt 
die Wirksamkeit der erfolgten Bestellung und Bceidigung unberührt.
	        
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