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8 134.
Für jeden Gemeindebezirk werden Ortsgerichtspersonen in der erforder-
lichen Anzahl bestellt.
Die amtlichen Handlungen der Ortsgerichtspersonen sind nicht aus dem
Grunde unwirksam, weil sie von einer örtlich unzuständigen Ortsgerichtsperson
vorgenommen worden sind.
Die Bestimmungen im zweiten Absatz gelten jedoch nur unbeschadet der Vor-
schrift in § 25 und § 137 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
135.
Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Amtsgericht.
Die bisherigen Ortsgerichtspersonen bleiben im Amte.
§5 136.
Die Ortsgerichtspersonen werden bei dem Amtsgericht ihres Wohnsitzes
auf die Erfüllung ihrer Obliegenheiten cidlich verpflichtet.
Der Eid wird dahin geleistet:
Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden,
die Pflichten eines Amtsschulzen getreulich zu erfüllen. So wahr
mir Gott helfe.
§ 137.
Zu dem Amte eines Amtsschulzen ist nicht zu berufen, wer das dreißigste
Lebensjahr nicht vollendet hat.
Im Uebrigen finden die Vorschriften der §§ 1780 und 1781 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs, nach denen bestimmte Personen zum Vormund nicht bestellt
werden können oder sollen, auf die Bestellung zur Ortsgerichtsperson entsprechende
Anwendung.
WE 138.
Die Amtsschulzen sollen als solche nicht thätig werden:
. in ihren eigenen Angelegenheiten;
in den Angelegenheiten ihrer Verlobten, sowie in denen ihrer Ehe-
frauen, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
. in den Angelegenheiten derjenigen, mit denen sie in gerader Linie
verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindesstatt ver-
bunden oder bis zum zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder
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