Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft 
begründet ist, nicht mehr besteht; 
1. in den Angelegenheiten derjenigen, deren gesetzliche Pfleger oder 
Vertreter sie sind. 
* 139. 
Ein Amtsschulze ist seines Amtes zu entheben, wenn Umstände eintreten 
oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein die Berufung nicht erfolgen soll. 
Er kann auch aus anderen erheblichen Gründen seines Amtes enthoben werden. 
Die Enthebung vom Amte erfolgt durch das Amtsgericht nach Anhörung des 
Betheiligten. 
8 140. 
Der Amtsschulze führt ein ihm auf Staatskosten zu beschaffendes Dienst- 
siegel mit der IJnschrift „Amtsschulze .. . 
8 141. 
Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Amtsschulzen wird von den 
Amtsgerichten ansgeübt. 
Die Aufsichtsbehürde ist befugt, gegen den Amtsschulzen Warnungen, Ver- 
weise und Geldstrafen zu verhängen. 
Letztere dürfen für jeden einzelnen Fall den Betrag von fünfzig Mark 
nicht übersteigen. 
8 142. 
Im Uebrigen werden die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Orts- 
gerichtspersonen und das bei Erledigung der Dienstgeschäfte zu beobachtende Ver- 
fahren vom Fürstlichen Ministerium, Abtheilung für die Justiz, durch Ver- 
ordnung geregelt. 
8 143. 
Alle entgegenstehenden älteren Bestimmungen treten außer Kraft. 
XII. Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
8 144. 
Die in Artikel 57 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch 
gemachten Vorbehalte gelten auch gegenüber den Vorschriften dieses Gesetzes.
	        
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