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145.
Soweit in Gesetzen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz
außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden neuen
Vorschriften.
8 146.
Soweit nach den Uebergangsvorschriften anderer Gesetze die bisherigen
Vorschriften noch künftig maßgebend sind, gilt das Gleiche auch für die durch
dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänderten Vorschriften.
Die neuen Vorschriften über das Verfahren bei der Aufnahme gerichtlicher
oder notarieller Urkunden kommen auch dann zur Anwendung, wenn für das
beurkundete Rechtsverhältniß das bisherige Recht maßgebend bleibt.
§ 117.
Für die Anfechtung einer Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuchs erlassen ist, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend
und zwar auch dann, wenn nur die Entscheidung erster Instanz vor dem
bezeichneten Zeitpunkt erfolgt ist.
8 148.
Die nachstehenden Vorschriften werden, soweit sie nicht schon infolge
Reichsgesetzes außer Kraft treten, unbeschadet der Uebergangsvorschriften aufgehoben:
1. die höchste Verordnung, einige bei den Handlungen der streitigen
und der freiwilligen Gerichtobarkeit zu beobachtende Formen und
das Verfahren bei der Abfassung gerichtlicher Rekognitionsurkunden
betreffend, vom 10. Jannar 13833 (Ges.-S. Bd. 1 S. 215);
. die §§ 5 und 6 der landesherrlichen Verordnung vom 16. Oktober 1875,
die Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des
Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875
betreffend (Ges.-S. Bd. XVIII S. 77);
das Gesetz, die Besetzung der Gerichtsbank in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend, vom 12. September 1879
(Ges.-S. Bd. XIX S. 118).
1#
*§ 119.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.