Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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145. 
Soweit in Gesetzen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz 
außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden neuen 
Vorschriften. 
8 146. 
Soweit nach den Uebergangsvorschriften anderer Gesetze die bisherigen 
Vorschriften noch künftig maßgebend sind, gilt das Gleiche auch für die durch 
dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänderten Vorschriften. 
Die neuen Vorschriften über das Verfahren bei der Aufnahme gerichtlicher 
oder notarieller Urkunden kommen auch dann zur Anwendung, wenn für das 
beurkundete Rechtsverhältniß das bisherige Recht maßgebend bleibt. 
§ 117. 
Für die Anfechtung einer Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs erlassen ist, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend 
und zwar auch dann, wenn nur die Entscheidung erster Instanz vor dem 
bezeichneten Zeitpunkt erfolgt ist. 
8 148. 
Die nachstehenden Vorschriften werden, soweit sie nicht schon infolge 
Reichsgesetzes außer Kraft treten, unbeschadet der Uebergangsvorschriften aufgehoben: 
1. die höchste Verordnung, einige bei den Handlungen der streitigen 
und der freiwilligen Gerichtobarkeit zu beobachtende Formen und 
das Verfahren bei der Abfassung gerichtlicher Rekognitionsurkunden 
betreffend, vom 10. Jannar 13833 (Ges.-S. Bd. 1 S. 215); 
. die §§ 5 und 6 der landesherrlichen Verordnung vom 16. Oktober 1875, 
die Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des 
Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 
betreffend (Ges.-S. Bd. XVIII S. 77); 
das Gesetz, die Besetzung der Gerichtsbank in Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend, vom 12. September 1879 
(Ges.-S. Bd. XIX S. 118). 
1# 
*§ 119. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.
	        
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