Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 4. 
Der Notar hat vor dem Antritt seines Amtes folgenden Eid zu leisten: 
„Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, 
daß ich dem Fürsten treu und gehorsam sein und alle mir ver- 
möge meines Amtes als Notar obliegenden Pflichten den gesetzlichen 
Vorschriften gemäß nach meinem besten Wissen und Gewissen 
erfüllen will. 
So wahr mir Gott helfe!“ 
Die Verpflichtung geschieht durch das Fürstliche Ministerium oder nach 
dessen Anordnung durch die damit beauftragte Behörde oder den damit beauf- 
tragten Beamten. 
Die erfolgte Ernennung und Verpflichtung ist durch das JFürstliche 
Ministerium unter Bezeichnung des angewiesenen Amtssitzes Uffentlich bekannt 
zu machen. 
8 5. 
Der Notar hat ein Amtssiegel zu führen, das ihm auf seine Kosten von 
dem Fürstlichen Ministerium verliehen wird. 
Das Amtssiegel hat zu enthalten: in der Mitte das Fürstlich Reußische 
Wappen und im Kreise um dasselbe den Vor= und Familiemmamen des Notars 
unter Beifügung seiner amtlichen Eigenschaft durch die Worte: „Fürstlich 
Reuß-Pl. j. L. Notar“. 
Das Siegel ist bei der Vornahme von Versiegelungen zu gebrauchen und 
jeder vom Notar errichteten Urkunde, die er in Urschrift hinansgiebt, beizudrücken. 
Geht das Siegel verloren, so ist sofort Anzeige davon dem Fürstlichen 
Ministerium zu erstatten: Letzteres hat dem Notar auf seine Kosten ein neueo 
Siegel auszuhändigen. » 
86. 
Der Notar hat der Unterschrift seines Namens in den von ihm errichteten 
Urkunden seine amtliche Eigenschaft als „Fürstlich Reuß-Pl. j. L. Notar“ beizufügen. 
Die Namensunterschrift soll mit der im Siegel enthaltenen Wiedergabe 
seines Namens übereinstimmen. 
Der Notar hat nach seiner Verpflichtung seine bei Amtshandlungen an- 
zuwendende Unterschrift dem Landgerichtspräsidenten einzureichen. 
Ver- 
Pflichtung. 
Amtssiegel. 
Namens, 
unterschrist.
	        
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