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führungsgesetzes zu diesem Gesetze, dem Gerichte gegenüber auf Bewilligung des
Armenrechts Anspruch haben, seine Dienste gebührenfrei zu gewähren.
8 18.
Wenn die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts von der Genehmigung oder
Bestätigung einer Behörde abhängt, so soll der Notar, welcher innerhalb seiner
Zuständigkeit ein solches Rechtsgeschäft beurkundet, den Betheiligten dieses
Erforderniß eröffnen und, daß dies geschehen ist, im Protokoll vermerken.
Sofern nicht ein entgegenstehender Wille des Betheiligten aus dem
Protokolle sich ergiebt, ist der Notar zugleich berechtigt und verpflichtet, die
erforderliche Genehmigung oder Bestätigung im Namen der Betheiligten zu betreiben.
Dasselbe gilt in den Fällen, in welchen es einer Eintragung in das
Grundkbuch oder in ein öffentliches Register bedarf, von der Betreibung dieser
Eintragung.
810.
Der Notar darf für Geschäfte, die er beurkundet, keine Gewährleistung
übernehmen.
IV. Zufländigkeit der Notare.
8 20.
Die Zuständigkeit der Notare wird bestimmt durch die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Ausführungsgesetzes zu demselben, sowie der
weiteren Reichs= und Landesgesetze und der Ausführungsgesetze zu diesen Gesetzen,
soweit solche bei dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit in Kraft
treten bezüglich in Geltung verbleiben.
Zur Zuständigkeit der Notare gehören:
. die Beurkundung von Rechtogeschäften und sonstigen Erklärungen, die
vor ihnen abgegeben werden, sowie von thatsächlichen Vorgängen, zu
deren Wahrnehmung sie aufgefordert werden;
die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Abschriften und
Auszügen;
die Ausstellung von Zeugnissen über selbst wahrgenommene Thatsachen
und Verhältnisse;
die Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen — § 2356 Absatz 2
des Bürgerlichen Gesetzouchs —, sowie von solchen Eiden und Ver-
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Rechts.
geschäste, bei
denen die
Mitwirkung
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schlnchle isi.
Keine
Vewähr.
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Zu.
ständigkeit.