Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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führungsgesetzes zu diesem Gesetze, dem Gerichte gegenüber auf Bewilligung des 
Armenrechts Anspruch haben, seine Dienste gebührenfrei zu gewähren. 
8 18. 
Wenn die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts von der Genehmigung oder 
Bestätigung einer Behörde abhängt, so soll der Notar, welcher innerhalb seiner 
Zuständigkeit ein solches Rechtsgeschäft beurkundet, den Betheiligten dieses 
Erforderniß eröffnen und, daß dies geschehen ist, im Protokoll vermerken. 
Sofern nicht ein entgegenstehender Wille des Betheiligten aus dem 
Protokolle sich ergiebt, ist der Notar zugleich berechtigt und verpflichtet, die 
erforderliche Genehmigung oder Bestätigung im Namen der Betheiligten zu betreiben. 
Dasselbe gilt in den Fällen, in welchen es einer Eintragung in das 
Grundkbuch oder in ein öffentliches Register bedarf, von der Betreibung dieser 
Eintragung. 
810. 
Der Notar darf für Geschäfte, die er beurkundet, keine Gewährleistung 
übernehmen. 
IV. Zufländigkeit der Notare. 
8 20. 
Die Zuständigkeit der Notare wird bestimmt durch die Vorschriften des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Ausführungsgesetzes zu demselben, sowie der 
weiteren Reichs= und Landesgesetze und der Ausführungsgesetze zu diesen Gesetzen, 
soweit solche bei dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit in Kraft 
treten bezüglich in Geltung verbleiben. 
Zur Zuständigkeit der Notare gehören: 
. die Beurkundung von Rechtogeschäften und sonstigen Erklärungen, die 
vor ihnen abgegeben werden, sowie von thatsächlichen Vorgängen, zu 
deren Wahrnehmung sie aufgefordert werden; 
die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Abschriften und 
Auszügen; 
die Ausstellung von Zeugnissen über selbst wahrgenommene Thatsachen 
und Verhältnisse; 
die Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen — § 2356 Absatz 2 
des Bürgerlichen Gesetzouchs —, sowie von solchen Eiden und Ver- 
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Rechts. 
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