Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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8. 8. 
Der Rücken des Bandes ist mit der Ausschrift „Grund= und Hypothekenbuch“, auch 
mit dem Namen des Orts, und, wenn das Grund= und Hypothekenbuch in mehrere 
Bände abgethellt ist, zur Unterschedung von den übrigen Bänden des nämlichen Grund- 
und Hypothekenbuchs mit einer Ziffer oder einem Buchstaben zu versehen. In letzterem 
Falle können zu mehrerer Bequemlichkeit auf dem Rücken jeden Bandes auch noch die 
darin enthaltenen Grundbuchsnummern angegeben werden, z. B. num. 1— 100. In- 
wendig erhält jeder Band ein Titelblatt; der darauf anzubringende Titel muh nächst dem 
Namen des Orts und, bei Abtheilungen des Grund- und Hppothekenbuchs eines Orts 
in mehrere Bände, der Zahl oder Litera des Bandes, die Benennung des Gerlchts ent- 
balten. §. 48 d. A.-V. Vergl. das Schema unter A. 
8. 9. 
Auf ungebundenes Papier und vor Ablauf der Frist des nach §S. 232 des Gesetzes 
vom 20. November 1658 erlassenen öffentlichen Aufrufs darf die Uebertragung des Ent- 
wurfs nicht geschehen, sie ist aber nachher unverwellt zu beginnen. 
8. 10. 
Für die Form der Uebertragung und der künftigen Einträge gelten folgende Regeln: 
A. Allgemeine Regeln. 
. Der Buchführer hat pflichtmäßig darauf zu halten, daß zu den in die Grund- 
und Hypothekenbücher zu bewirkenden Eintägen eine gute, schwarze, dauerhafte, 
dem Verbleichen nicht unterworsene Dinte verwendet werde. 
4 Der Grund= und Hypothekenbuchführer muß eine deutliche Handschrist haben und 
die Einträge so schreiben, daß sie Jeder, dem die Einsicht eines Folügestattet 
wird, ohne Beschwerde lesen könne. Daher darf die Schrift nicht zu klein und 
der Raum zwischen den Zeilen nicht zu eng sein, wiewohl auch andrerseits Raum- 
verschwendung durch eine zu große und weitläuftige Handschrift zu vermeiden ist. 
. Die Linien, welche die Einträge von einander abschneiden (vergl. unten B. sub 
e), dürfen nicht zu stark gezogen werden, damit dielelben auf der Rückseite nicht 
durchleuchten. 
Im Grund= und Gyppothekenbuche darf nichts ausgestrichen, nichts radirt 
und kein Blatt eingelegt werden, auch sind Zwischenschriften zu vermeiden. 
Sollte etwas im Grund= und Hypothekenbuche ausgestrichen worden sein, so 
ist der solchenfalls nöthigen, vom Grund, und Bvpothekenbuchsuhrer zu bewerk- 
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