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berb, Schwinden, gewöhliche Leckage u. dgl., oder durch mangelhaffe Verpackung
der Güter entsteht oder an diesen durch Ratten oder Mäuse verursacht wird;
wenn jedoch die Reise durch einen Unfall, für welchen der Versicherer haftet, un-
Gewöhnlich verzögert wird, so hat der Versicherer den unter dieser Ziffer bezeich-
neten Schaden in dem Maaße zu ersehen, in welcher die Verzögerung dessen Ur-
sache ist;
4) der Schaden, welcher in einem Verschulden des Verscherten sich gründet und bel
der Veisicherung von Guͤlern oder imaginärem Gewinn auch der Schaden, wel-
cher durch ein dem Ablader, Empfänger oder Kargadeur in dieser ihrer Eigen-
schaft zur Lasi fallendes Verschulden entsicht.
Art. 826. Die Verpflichtung des Versicherers zum Ersatz eines Schadens tritt
auch dann ein, wenn dem Versicherten ein Anspruch auf dessen Vergütung gegen den
Schiffer oder eine andere Person zusteht. Der Versicherte kann sich wegen Ersatzes des
Schadens zunächst an den Versicherer halten. Er hat jedoch dem Versicherer die zur wirk.
samen Verfolgung eines solchen Anspruchs etwa erferderliche Hülfe zu gewähren, auch
für die Sicherstellung des Anspruchs durch Einbehaltung der Fracht, Auswirkung der
Beschlagnahme des Schisss oder in sonst geeigneter Weise auf Kosten des Versicherers die
nach den Umständen angemessene Sorge zu kragen (Art. 823).
Art. 827. Bei der Versicherung des Schisss für eine Reise beglunt die Gefahr
für den Versicherer mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der Einnahme der Ladung oder
des Vallastes angesangen wird oder, wenn weder Ladunß noch Vallast elnzunehmen ist,
mit dem Zeilpunkt der elbfahrt des Schisso. Sie endet mit dem Zeilpunkt, in welchem
die Löschung der Ladung oder des Ballastes im Bestimmungshafen beewigt is. 6
Wird die Löschung von dem Versicherten ungebührlich verzögert, so endet die Ge-
fahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung beendigt sein würde, falls ein solcher
Verzug nicht stattgesunden hätle.
Wird vor Beendigung der Löschung für eine neue Reise Ladung oder Ballast ein-
genommen, so endet die Gesahr mit dem Zeitpunk, in welchem mit der Einnahme der
Ladung oder des Ballastes begonnen wird.
Art. 828. Sind Güter imaginärer Gewinn oder die von verschissten Gütern zu ver-
dienende Provision versichert, so beginnt die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die
Güter zum ZJweck der Einladung in das Schiff eder in die Leichterfahrzeuge vom Lande
ccheiden; lie endet mit dem Zeimunkt, in welchem die Güter im Bestimmungshafen wie-
der an das Land gelangen.
Wird vie Löschung von dem Vassicherten oder bei der Versicherung von Gütern oder
tmaginärem Gewinn von dem Versicherten oder von einer der im Art. 825 unter Ziffer