Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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8. 4. 
Gegen Vorzeigung einer in vorgedachter Form ausgestellten Urkunde für das lau- 
sende Jahr soll den Fürstlich Reußischen Unterthanen und resp. den Angehörigen der be- 
zeichneten Kantone der Schweiz, welche in ihrer Helmath eines oder mehrere der im 
é. 1. Absäh 1 erwähnten Gewerbe ausüben und welche in den bezeichneten Kantonen 
der Schweiz und resp. im Fürstenthume Reuß J. L. die in den Nr. 1 und 2 des F. 1 
gedachten Handelsgeschäfte betreiben wollen, hier, nachdem ihre Identitit anerkannt sein 
wird, ein steuerfreier Gewerbeschein nach dem angeschlossenen Muster C. von ver kompe- 
kenten Behörde ausgefertigt werden. 
- 
Die Inhober eines gemäh vorstehenden §. 1. ausgesertigten Gewerbescheins sind 
gehalten, denselben vorzuzeigen, so oft sie dazu von den kompetenten Behörden oder 
Beamten werden aufgefordert werden; 
so wird solches hiermit zur Nachochtung bekannt gemacht. 
Gera, am 14. Februar 1862. 
Fürstlich Reuß. Pl. Ministerium. 
v. Harbou. 
Münch. 
Formular A. 
Dem N. N., welcher als (Wollfabrikant) in N. wohnhaft (ansässig) 
ist, wird hlerdurch behufs seiner Gewerbsleglrimation bei den einschläglgen 
Behörden (des Fürsienthums Neuß J. L, des Kantons Zürich) beschei. 
nigt, daß er für sein vorgedachtes Gewerbe im hiesigen Lande die gesetz- 
lich bestehenden Steuern zu entrichten hat 
Dles Zeugniß ist giltig aufMonate. 
Ort, Datum und Firma der Behörde. 
Personal-Beschreibung und 
Unterschrift des Inhabers. 
Formular B. 
Dem N. J., welcher als Handlungs-Commis in Diensten des zu N. 
ctablirten Handelshauses (oder der Fabrik) des N. N. steht, wird hiermit 
behufs seiner Gewerbelegitimation bel den einschläglgen Behörden (des 
Fürstenthums Reuß J. L., des Kantons Zürcch) bescheinigt, daß das eben- 
gerachte Handelshaus (die ebengedachte Fabrikanstalt) für seinen (ihren)
	        
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