Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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jrist Berufung an das Ministerium, Abtheilung für das Innerc, und gegen dessen Ent- 
scheidung binnen gleicher Frist auf den endgiltigen Ausspruch des Gesammt-Ministeriums zu. 
Dem Anmelder steht aber auch statt des erwähnten Rechtsmittels binnen gleicher 
Frist die ebenfalls bel dem Landrathsamte anzumeldende Berufung auf Entscheidung 
der Streitfrage im Rechtswege zu. Veßtereu Falles ist die Klage bei deren Verlust bin- 
neu einer weiteren unerstreckbaren Frist von sechs Wochen von Ablouf der Berusungo- 
Einwendungsfrist an gerechnet bei dem zuständigen Gerichte einzureichen und dann die 
etwa von dem Vertreter des Staatsfiscus an das Ministerium, Abtheilung für das In- 
nere, eingewendete Berufung im Rechtswege mit zu erledigen. 
8. 4. 
Gegenstand der Entschädigung ist lediglich das Verbickungerecht. 
Als Maßslab für die Entschädigung dient der Kaufwerth der mit dem Verbietungs- 
rechte verbundenen Gewerbeberechtigung zur Zeit des Wegfalles des Verbickungsrechtes 
dergestallt, daß 
u. bei Verbietungsrechten, welche den Mitgliedern einer geschlossenen, der Mehrung 
oder Minderung nicht unterworfenen Innung zustanden, zwei Drittheile des Ver- 
kaufswerthes der Gewerbeberechtigung, 
b. bel Verbietungorechten, welche den Mitgliedern einer der Mehrung oder Minder- 
ung unterltegenden Junung gebührten, dir Hälste des Verkaufswerkhes der Ge- 
werbeberechtigung auf das zu entschädigende Verbietungsrecht gerechnet werden. 
Bei dem Vorbehalt des Wiederaufhebens des Verbietungsrechtes finder eine Ent- 
schädigung überhaupt nicht Stalt. 
Insoweit ein Verbietungsrecht außer dem untker b. erwähnten Halle schon bisher 
in Folge Gesetzes, besonderen Vorbehalté, gegennberstehenden Verbietungsrechtes eines 
Dritten oder aus ähnlichen Gründen gewissen Beschränkungen unterworfen war oder 
rechtlich unterworfen werden konnte, ist darauf bei der Entschädigungsfrage die erfor- 
derliche Rücksicht zu nehmen. 
8. 5. 
Sobald über die angemeldeten Verbietungsrechte derselben Art und desselben Or- 
tes im Verwaltungswege entschieden ist, ob und in wie weit sie zur Entschädigung sich 
eignen und dieselben ganz oder theilweise als dazu geeignet anerkannt sind, hat das 
Landrathsamt zur Ermistelung der Entschädigungssumme nach den Bestimmungen des 
§S. 4 zu schreiten. 
Im Falle über die Entschädigungsberechtigung einzelner Verbietungsrechte gerichl. 
liche Prozesse schweben (. 3), ist deshalb diese Ermintelung binsichtlich der übrigen als 
zur Entschädigung geeignet anerkannten nicht auszusehen.
	        
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