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und Polizeivergeben sind aufgehoben, insofern nicht in dem Nachsiehenden eine Aus-
nahme gemacht lst.
8. 2.
Es bleiben neben der Strasprozeß. Ordnung in Kraft:
1) die Besiimmungen der Verfassung über die Einleitung der Untersuchung gegen
ein Mitglied des Landtags und die Verhastung eines solchen, sowie über das
Verfahren bei Anklagen wegen Verfassungsverlehung (6. 94. 8. 113 flg des
revidirten Staatsgrundgesetzes vom 14. April 1852);
alle Gesetze, Verordnungen und Instruktionen, welche in den verschiedenen Zwei-
gen der Staats-, Kirchen= und Gemeindeverwaltung, sowie des Forst-, Kamme-
ral= und Hoi#dienstes zur Aufrechthaltung der Ordnung und Disziplin, sowie
zum Besien öffentlicher Anstalten ein Strafverfahren vorschreiben;
3) die Besiimmungen über das Strafverfahren bei Verbrechen der Militärpersonen.
8. 3.
Sofern Defraudationen von Staats- oder Gemeindeabgaben, ingleichen Polizeiver-
gehen und Forst= und Feldfrevel eine Geldsirafe nach sich zlehen, soll den zuständigen
Administrativ., Polizei= und Gemeindebeamten nachyelassen sein, nach Besinden unter
vorgängiger Vernehmung des Schuldigen, dem lehtern die verfallene Strse anzufordern.
Entrichtet derselbe die Strase nicht, so ist ein Strasverfahren nur nach Mahgabe der
Strasprozeßordnung zulässig.
ei Kontraventionen gegen die Gesehe über Zölle und indirekte Steuern bewendet
es hinsichtlich der Untersuchungen und Strafrerfügungen im Verwaltungswege,
auch soviel die bei diesen Handlungen zu beobachtenden Formen anlangt, bei den bis-
bherigen Besiimmungen der Joll-= und Steuergesehe mit der Abänderung, daß auch in
den Fällen, wo es sich um bloße Ordnungsstrafen handelt, Berufung auff gerichtliches
Verfahren wie bei den Defrandations-Strafen Statt finden foll.
8. 1.
Die Strasprozepordnung tritt auch rücksichtlich der vor dem 1. Juli dieses Jahres
begangenen Verbrechen und Polizeivergehen dann in Wirksamkelt, wenn das Safver
sahren wegen eines solchen Verbrechens oder Polizeivergehens erst nach dem 30. Juni
dieses Jahres beginnt.
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8. 5.
Die vor dem 1. Juli dieses Jahres begonnenen Untersuchungen sind nach dem äl-
jern Strafverfahren zu Ende zu bringen.
Ueber die Kompetenz der Behörden in derglelchen Untersuchungen gelten die nach-
stehenden Besiimmungen.