Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

370 
A. 
1) Strafprozeßordnung. 
Erstes Kapitel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. Eine Bestrafung wegen Verbrechen und Polizel-Vergehen kann nur nach 
vorgängigem Strafrerfahren in Gemähheit der gegenwärtigen Strafprozeßordnung eintreten. 
Art. 2. Die Verbrechen werden in Rücksicht auf das Strafverfahren Iin Ver- 
brechen im engeren Sinne, in Vergehen und in Uebertretungen eingetheilt. 
I. Verbrechen im engeren Sinne lind: 
1) Alle Verbrechen, welche der Todesstrafe oder einem Strassatze von Zuchthaus 
unterliegen, gleichviel, ob Zuchthaus allein, oder in Verbindung mit anderen 
Freiheitsstrafen angedroht ist, jedoch mit Ausnahme der in dem Artikel 221 
des Strafgesetzbuches aufgeführten ausgezeichneten Diebstähle in einem Betrage 
von Funfzig Thaler und weniger; 
2) alle Verbrechen, welche nach einem Strafsate zu beurtheilen sind, der über 
vierjährige Arbeitshausstrase hinausgeht, jedoch mit Ausnahme der in den 
Artikeln 216 Nr. 4, 222, 223, 224 und 228 des Strafgesepbuches ange- 
lührten Diebstähle; 
3) die unter Artikel 197 Ziffer 1 und unter Artikel 199 des Strafgesehbuches 
fallenden Verbrechen, das Lehtere indessen nur, soweit es sich auf Artikel 197 
Ziffer 1 begzieht. 
II. Alle nicht zu den Verbrechen im engeren Sinne gehörlge Verbrechen, insbeson- 
dere auch alle mit Geldstrafen allein bedrohten, sind Vergehen, sofern sie nicht 
zu den Uebertretungen zu rechnen sind. 
III. Uebertretungen sind: 
1) Alle Verbrechen, welche nach einem Strassatze von höchstens sechs Wochen Ge- 
sängniß allein oder wahlweise mit verhältnihmähiger Geldstrafe zu bestrafen sind; 
2) Ehrenkränkungen unter den in dem Artikel 370 dieses Gesehes bestimmten 
Einschränkungen; 
3) der Verwandtendiebstabl und die Entwendung von Lebensmitteln (Artikel 229 
Absatz 1 und Artikel 230 des Strafgesehbuches), die Entwendung von Früch- 
ten und andern Garten- und Felderzeugnissen verbunden mit dem un- 
mittelbaren Genusse, sowie die in den Arlikeln 234 und 237 des Straf-
	        
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