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tersuchungen (Art 343), alle Vorunkersuchungen bel dem Kreisgerichte und alle Haupt-
verhandlungen bei dem Krelsgerlchte, sofern nicht der Ober-Staatsanwalt sich bei den
lehteren zu betheiligen für angemessen erachtet. Sie sind innerhalb ihres Geschäftskreises
der Aufücht des Ober-Staatzanwaltes untergeordnet, haben die erforderlichen allgemet-
neren Geschäftsberichte an denselben zu erstatten, auch in einzelnen Strafsällen, wenn es
sich um den Anfang oder die Einstellung elner Untersuchung, auch um einzelne Unter-
suchungsschritte handelt und ihnen diesfalls Zweilfel beigehen, an denselben zu berichten
und dessen Weisungen zu befolgen. -
Der Ober. Staatsanwalt führt, sofern er nicht in Verhinderungssällen elnen Staats-
anwalt dazu auweist, die Hauptverhandlungen vor den Geschwornengerichten und sowohl
bei Verbrechen im engeren Sinne als bel Vergehen die vor dem Appellations-Gerichte
erforderlichen Verhandlungen.
Verhaudlungen vor dem Ober-Appellations-Gerichte gehören in den Geschästskreis
des General-Staatsanwaltes.
Art. 44. Die Ober-Staatsanwälte, und der General= Staatsanwalt in Angele-
Seuheiten, welche nur einen einzelnen Staat berühren, sind unmittelbar den Justiz-Mini-
sterien der einzelnen Staaten, der General-Staatsanwalt in allgemeineren geschäftlichen
Verhälluissen dem Justiz-Ministerlum des Juspektions--Hoses des Ober-Appellations-Ge-
richtes untergeordnet. Sie erstatten Vorträge an diese Ministerien und haben deren An-
ordnungen nachzugehen. «
lll.AmtsvcthältnißdchtaatsanwaltfchaftimAllgemeinen.
Art. 45. Die Beamten der Staalsanwalischaft vertreten, ein jeder in dem ihm
zugewiesenen Geschaͤftökreise, den durch das vorgekommene Verbrechen verlehlen Staat.
Sie haben bei allen zu ihrer Kenntniß kommenden Verbrechen, welche nicht bloß auf
Antrag eines Belheiligten untersucht werden, amtshalber dafür zu sorgen, daß dieselben
uncersucht und bestrast werden, zugleich aber auch zu wachen, daß Niemand schuldlos ver-
folgt werde. Sie haben darauf zu sehen, daß die Untersuchung den gesetzmäßigen Gang
einhalte und alle erforderliche Milel benußt werden. Sie haben das echt, auch im
Inzeresse des Angeklagten Rechtsmittel einzulegen.
Die Staatsanwaltschaft ist befugt, alle ihr erforderlich scheinenden Anträge zu stellen,
welche auf die Vorbereitung, Einleitung und Führung einer Untersuchung, auf die ge-
richllichen Verfügungen und Beschlüsse in derselben, Bezug haben. Amträge stellt sie
schriftlich oder mündlich. In gleicher Weise giebt sie Erklärungen über Anträge und
Beschwerden des Angeschuldigten oder anderer Personen und über Aufragen des Gerich-
tes ab. Den Beralhungen eines Gerichtes über Gegenstände, bei denen die amtliche
Thäligkeit der Staatganwaltschaft eintriit, mit Ausnahme der bei einer Hauptverhand-