Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

391 
Art. 77. In zweifelhaften Fällen steht dem Untersuchungsrichter frei, über einen 
Antrag des Siaatsanwaltes die Entschliehung des Kreisgerichtes einzuholen. 
Auch außerdem kann er, so oft er es wegen Wichtigkeit einer Untersuchungöhand- 
lung nöthig findet, eine Beralhung und Beschlußfassöng des Kreisgerichtes veranlassen. 
Er nimmt dann an der Verakhung, aber nicht an der Beschlußfassung Theil. 
Art. 78. Von den Versammlungen des Kreisgerichtes, welche die Voruntersuchung 
betreffen, und von den Gegenständen, welche darin zur Besprechung kommen sollen, 1# 
der Staatsanwalt, soviel khunlich, vorher zu benachrichtigen, damit er seine Ansichten 
darüber schristlich oder mündlich vortragen kann (Art. 15). 
Art. 79. Alle eine Voruntersuchung betreffenren Beschlüsse des Kreisgerlchtes 
sind dem Untersuchungsrichter und von diesem dem Staatsanwalte oder den sonst be- 
theiligten Personen alsbald zu eröfsnen. 
II. Stellung des. Staatsanwaltes in der Voruntersuchung. 
Art. 80. Der Staatsanwalt hat, sofern er es für erheblich erachtet, ihm zuge- 
kommene Anzeigen von Verbrechen und zu seiner Kenntniß kommende Beweismittel dem 
Untersuchungsrichter mitzutheilen und zugleich die geelgneten Ankräge zu stellen, auch 
zur Entdeckung unbekannter Thäter durch Aufsuchung dahin führender Anzeigen mitzu- 
wirken. 
Art. 81. Untersuchungshandlungen nimmt der Staatsanwalt selbst nicht vor. Er 
ist jedoch berechtigt, Personen durch welche er Aufklärung über begangene Verbrechen zu 
erhalten glaubt, vorläufig und unbeeidigt durch Einzelrichter oder Polizei= Beamte ver- 
nehmen zu lassen, und kann der Verhandlung selbst beiwohnen. 
Auch sonst, wenn durch Verzögerung Beweismittel verloren gehen könnten, und der 
Untersuchungsrichter oder ein Stellvertreter desselben ermangelt, kann der Staatsanwalt 
durch Einzelrichter oder Polizei Beamte Augenschein, Haussuchung und andere Unterfu- 
chungshandlungen nach Maßgabe der über dieselben bestehenden besonderen Vorschriften 
vornehmen lassen, auch denselben beiwohnen. 
In allen diesen Fällen sind dann, wenn der Staatsanwalt Einleitung der Vornn- 
tersuchung bei dem Untersuchungsrichter beantragt, dle aufgenommenen Verhandlungen 
dem Leßteren unverwellt mitzutheilen, welcher deren Form und Vollständigkeit zu prü- 
sen und nöthigen Falles Wiederholung oder Ergänzung der Verhandlung zu bewirken hat. 
Art. 82. Der Staatsanwalt darf der Vernehmung des Aungeschuldigten oder der 
Zeugen durch den Untersuchungsrichter nicht beiwohnen. Er ist aber berechtigt, dem 
Augenscheine, einer Haussuchung und der Durchsuchung von Papieren beizuwohnen und 
kann die Gegenstände bezeichnen, worauf sich diese Untersuchungshandlungen erstrecken
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.