Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

auch Perzögerung des Untersuchungsrichters verlehzt halten, das Recht, eine anderweite 
Verfügung oder Entscheidung des Kreisgerichtes zu verlangen. 
Sie haben dann mündlich oder schriftlich, so lange der in Frage stehende Gegen- 
stand noch offen und unerledigt ist, einen kürglichen Antrag auf Abgabe der Sache an 
das Kreisgericht zu slellen, worauf der Unkersuchungorichter auf gleiche Weise, wie Art. 
77 vorgesehen, eine Berathung und Beschlußfassung des Kreisgerichtes zu veranlassen hat. 
Art. 100. Verfügungen und Entscheidungen des Kreisgerichtes in der Vorunter- 
suchung können von dem Staatsanwalte, dem Angeschuldigten oder einem sonst dabel 
Beheiligten mittelst Rekurses an die Anklagekammer des Appellalions-Gerichtes ange- 
sochten werden. 
Der Rekurs ist, binnen drel Tagen vom Tage der Eröffnung der kreksgerichtlichen 
Entscheidung an, bei dem Untersuchungörichter schriftlich oder mündlich einzulegen und 
hat, sofern nicht Gefahr auf dem Verzuge haftet, ausschiebende Wirkung, vorbehältlich 
der besonderen Bestimmung im Art. 133. 
Der Untersuchungsrichter hat nach Besinden den Staatsanwalt, den Angeschuldig- 
ten, oder die sonst Betheiligten, über den Rekurs zu hören und darauf die Akten an 
das Kreisgericht zur Beförderung an die Anklagekammer des Appellations-Gerichtes ab- 
zugeben, welche letere, nach vorgängiger Benachrichtigung des Ober-Staatsanwaltes, 
wobei die Analogie des Art. 78 eintritt, entscheidet, ohne daß ein weiteres Rechtomittel 
zulässig ist. 
Art. 101. Gegen Entscheidungen des Kreisgerichtes, welche die in den Art 98 
und 110 gedachten Sirafen betreffen, findet kein Nekurs an die Anklagekammer des 
Appellations-Gerichtes Statt. 
Siebentes Kapitel. 
Von der Vorladung, Ve#nebmng und Verhaftung des Angeschuldigten 
der Voruntersuchung. 
Art. 102. Als Angeschuldigter kann nur derjeuige behandelt werden, gegen den 
bestimmte Beweismiltel oder Verdachtsgründe vorliegen, daß er ein bestimmtes Verbrechen 
begangen habe, vorausgesept, daß ein Antrag des Staatsanwaltes auf Untersuchung, 
und bei Verbrechen, welche nur auf Antrag eines Betheiligten untersucht und bestraft 
werden, ein Antrag des Betheiligten hinzutritt. 
I. Vorladung des Angeschuldigten. 
Art. 103. Die erste Vorladung des Angeschuldigten geschieht entweder mündlich, 
in Folge eines vom Untersuchungsiichter bierzu ertheilten schriftlichen Besehles, welcher
	        
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