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Gesetzsammlung
für die
Furstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 228.
r Nachtrags-Verordnung iu S§. 1 nnd 2 der Ministerial-Verordnung vom 11. August 1956, betr.
die Entrichtung der Personalsteuer der Dienstboten, Fabrikarbeiter, Gewerbsgehülsen und Gesellen
durch ihre Dienstherrschaften.
(Publicirt in Nr. 46. des Amts und Derordnungebl. von 1862.)
Nachdem es öfter vorgekommen ist, daß Anzeigen über Annahme oder Entlassung von
Oienstboten, Fabrikarbeitern, Gewerbogehülsen und Handwerkogesellen theils erst am Jah-
resschlusse oder noch später an die Steuerhebestellen erslattet, theils ganz unterlassen wer-
den, hieraus aber Unzuträglichkeiten für das Steuer= und Rechnungswesen sowie Verkür-
zungen der Staatseinnahmen entsiehen: so wird mil Höchster Landesherrlicher Genehmi-
gung andurch verordnet, daß Diensiherrschaften, Fabrikbesiyxer, Handwerksmeister und Ge-
werbetreibende, denen der Minisierial-Verordnung vom 11. Aug. 1656 zufolge die Ent-
richtung der Porsonalsteuern für ihre Dienstboten rc. obliegt, den Antrilt oder Abgang
eines Dienstboten 2c. längstens acht Tage vor dem zunächst darauf folgenden Personal-
steuerkermine bei der betreffenden Ortslteuerelnnahme anzuzeigen verbunden sind, widrigen-
falls sie bei unterlassener Abmeldung die Forterhebung der ausgeworfenen Steuern zu
gewärtigen, bei unterlassener Anmeldung dagegen, unter Vorbehalt der in §. 21 des Ge-
werbe= und Personalsteuergesehes vom 1. Jull 1852 angedrohten Ordnungsstrafe, den
Betrag der hinterzogenen Steuern nachzugewähren haben.
Gera, den 10. Nopbr. 1862,
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.
Münch.
Ansgegeben den 24. December 1862. 8