Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Reisekosten und Diäten der Staatsanwälte, ingleichen der bei der Hauptver— 
bandlung erforderlichen Gerichtspersonen und der Geschwornen sind stets von der be- 
theillgten Staatskasse zu übertagen, auch dann, wenn ein zahlungspflichtiger und zah- 
lungsfähiger Angeschuldigter vorhanden ist. 
Hinsschtlich der gemeinschaftlichen Gerichte wird das Weitere den besonders abzu- 
schließenden Staatsverträgen vorbehalten. 
Bei lossprechenden Erkenntnissen hat der Slaat den, in den zu einer Gerichtsge- 
melnschaft vereinigten Thüringischen Landen, öffentlich angestellten Sachwaltern die Ver- 
cheidigungsgebühren zu ersetzen, sofern diese durch die mündliche Verkheidigung bei der 
Haupwerhandlung vor elnem Geschwornengerichte erwachsen sind (§. 30 der Gebühren- 
Taxe sub voce: Vertheidigungen, lilera d), also namentlich auch mit Ausschluß der 
Reisekosten. 
Dasselbe gilt, wenn der Angeklagte mit einer Nichtigkeitsbeschwerde durchdringt, auch 
racksichtlich dieses lechismittels hier ebenfalls mit Ausschluß der Reisekosten des Vertheidigers. 
Bet verurtheilenden Erkenntnissen sind die Vertheidlgungsgebühren den öffentlich an- 
gestellten Anwälten uuter den Voraussehungen und Beschränkungen, unter welchen sie 
ihnen bei freisprechenden Erkenninissen ersept werden, auf Verlangen aus der Staats- 
kasse vorzuschießen und dann für diese wieder belzutreiben. Bei ihrer Unelubringlichkelt 
fallen sie dem Staate definitiv zur Last. 
Diese Hastpflicht des Staates kritt in den voraufgesührten Fällen ein, gleichviel ob 
dle Anwälte von den Angeklagten gewählt oder diesen von Amtswegen beslellt worden 
sind. Dagegen findet ein Ersatz oder Vorschuß der Vertheldigungsgebühren bel einer 
Haupwerhandlung vor dem Kreisgerichte (§. 30 „Vertheidigungen, lilerarbe), abgesehen 
von den vorgedachten Beschränkungen und Voraussehungen, nur dann Stait, wenn der 
Vertheidiger ohne allen Antrag des Angeklagten lediglich von Amtswegen bestellt worden ist. 
Die Uebernahme von Vertheidigungen bei Hauptverhandlungen vor dem Geschwor- 
nengerichte und solcher, welche von dem Gerichte in einzelnen Fällen sonst für nothwen- 
dig erachtet werden, darf von, den Anwälten nur aus besonders triftigen Gründen ab- 
gelehnt werden. 
Vertheidigern, welche keine öffentlich angestellten Anwälte sind, wird von dem Staate 
in kelnem Falle etwas vergütet oder vorgeschossen. 
8. 3. 
Alle Sportelsätze, die nicht blos nach der Seitenzahl bestimmt sind, gelten nur 
von dem ersten Blatte der fraglichen Ausfertigung und umfassen die Schreibgebuͤhr mit. 
Jede drilte oder weltere Seite wird mit vier Groschen liquidirt. In Fällen aber, wo“ 
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