Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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8. 1 
Solche Handlungen der freiwilligen Mm–- welche nicht an ein bestimmtes zu- 
ständiges Gericht gewiesen sind, können auch bei dem Appellationsgerich 6n werden 
8. 16. 
Das Appellationsgericht ist die dienstliche Aussichtsbehörde über die Kreisgerichte, 
sowie in höherer Instanz über die Justizämter. 
S. 17. 
Die Disziplinargewalt über die Anwälte und Notare wird bis dahin, wo eine An- 
waltskammer gebildet sein wird, unter Oberaussicht des Ministerlums, Abeheilung für die 
Instiz, durch das Appellationsgericht geübt, vorbehältlich der jedem Gerlchte auch über 
die Anwälte innerhalb des Bereiches der vor ihnen anhänglgen Prozesse zustehenden 
Ordnungspolizei. 
IV. Oberappellationsgericht. 
8. 18. 
Das Oberappellationsgericht enischeidet auf eingewendete Oberberusung als lehte Instanz: 
1) in denjenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen das Appellationsgericht 
ein kreisgerichtliches Erkenntniß abgeändert hat, 
2) in allen bei dem Appellationsgerichte verhandelten Nichtigkeltssachen, vorauoge- 
setzt, daß der Gegenstand der Beschwerden unschätzbar vder die Oberberufungs- 
summe vorhanden ist, überhaupt nach Maßgabe der durch die provtsorlsche Ober- 
Appellationsgerichts-Ordnung, deren Erläuterungen, Ergänzungen oder Abände- 
mugen getrofsenen Bestimmungen. 
V. Allgemeine Bestimmungen. 
8. 19. 
Ueberall, wo es nach den vorstehenden Bestimmungen auf den Werth des Streit- 
gegenstandes, bezüglich des Gegenstandes der Beschwerden ankommt, ist nur der Haupt- 
werth, mit Ausschluß der Nebenforderungen an Jinsen, Nuhungen, Schaden= und Kosten- 
ersatz, in Anschlag zu bringen. 
Solche Nebenforderungen kommen nur dann in Betracht, weun sie besonders ein- 
geklagt werden, oder wenn deren Betrag schon au und für sich die Summe erreicht, 
welche die Appellabilität oder die Kompetenz des höheren Gerichts bedingt. 
Unschäpbaor sind solche Gegenstände, welche eine Würderung nach Geldwerth nicht 
zulassen. Für schähungsfähig dagegen sollen selbst solche Besugnisse gelten, deren zu 
Geld veranschlagbare Nuhungen nicht in bestimmten Zeiträumen wiederkehren. Um den 
Werth solcher Befugnisse zu dlesem Zwecke festzustellen, soll der durchschnittliche Ertrag 
der daraus hervorgehenden Nupungen innerhalb der letzten 20 Jahre und, wenn dieser
	        
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