Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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7) Gesetz, die Einführung freier Gerichtötage betr. vom 28. April 1863. 
Wir Heiurich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün- 
gerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr 
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz 
und Lobenstein i. 2c. 
haben zu Beförderung der Rechtspflege und Erleichterung der Staatsangehörigen bei 
Verfolgung ihrer Rechtsangelegenheiten für zweckmäßig erachtet, freie Gerichtstage einzu- 
führen und verordnen deshalb mit Zustimmung der Landesvertretung Folgendes. 
8. 1. 
Es soll bei jedem Kreisgerichte, sowie bei jedem Justizamte, welches außerhalb des 
Sihes des Kreisgerichts seinen Sip hat, ein bestimmter Tag der Woche festgeseht wer- 
den, an welchem es jedem Staatsangehörigen erlaubt ist, seine Klagen mündlich anzu- 
bringen, worauf der Gegner mündlich auf den nächslen Gerichkstag vorzuladen ist. Wird 
die Anforderung zugestanden oder verglichen, so wird eine Frist zur Leisiung von Ge- 
richtswegen festgeseyzt und es kann aus dem Protokolle, wovon den Parteien Auszüge 
zu geben sind, Exekution gesucht werden. Im entgegengesehten Falle, wenn die Anfor- 
derung bestrikten wird, ist die Sache zu Anbringung förmlicher Klage zu verweisen. 
Diese Gerichtstast sollen von dem Vorstande des Justizamts — in Gera und Schleiz 
von dem Direktor des Kieisgerlchts — unter Zuziehung eines verpflichteten Protokofl= 
führers gehalten werden. *%. 
Zu dem freien Gerichkstage kann bei dem nach §. 1 zuständigen Gericht jeder Rechts- 
auspruch angemeldet werden und es bedarf hlerzu bloß der kurzen Anzeige der Forder- 
ung und deren Grundes, sowie der *- Bezeichnung des Beklagten. 
Wenn aber auch von Seiten des 34% der Antrag nicht gestellt worden, den be- 
vorstehenden Rechtsstreit auf dem freien Gerichtstage zu verhandeln, so soll doch der Rlch- 
ter in Fällen, wo er es für sachdienlich erachtet, berechkigt sein, selbst von Amtswegen die 
Sache auf den freien Gerichtstag zu verweisen; namentlich soll diese Verweisung auf den 
freien Gerichtstag in der Regel dann eintreten, wenn der eingeklagte Anspruch nicht über 
25 Thlr. beträgt, ingleichen wenn eine Grenzirrung, der Besitstand oder eine Dienstbar- 
keit in Frage siebt. Eine solche Verweisung auf den freien Gerichtötag kann aber von 
Amtswegen dann nicht stanfinden, wenn der Anspruch im Juhibitiv-, Mandato-, Arrest= 
und Wechsel-Prozeß verfolgt wird, und bei solchen Sachen, beiwelchen Gefahr im Verzuge ist. 
S. 4. 
Der Ladung zu dem seeien Gerlchtstage sind die Parten bei Vermeidung einer Geld-
	        
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