Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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tragen und oͤffentlich bekannt gemacht ist, so kann der Prinzipal dasselbe einem Dritten 
mur dann entgegensehen, wenn er beweist, daß es lehierem beim Abschlusse des Geschaͤfts 
bekannt war 
Ist dle Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Drltter das Er- 
löschen der Prokura gegen sich gelten lassen, sofern nicht durch die Umstände die Annahme 
begründet wird, daß er das Erlöschen beim Abschlusse des Geschäfts weder gekannt habe, 
noch habe kennen müssen. 
Art. 47. Wenn ein Prinzipal Jemanden ohne Erlheilung der Prokura, sel es 
zum Betriebe seines ganzen Handelögewerbes oder zu einer bestimmten Art von Geschäf- 
ten oder zu einzelnen Geschäften, in seinem Handelsgewerbe bestellt (Handlungsbevoll- 
mächtigter), so erstreckt sich die Bollmacht auf alle Geschäste und Rechtshandlungen, welche 
der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Ausführung derar#iger Geschäfte 
gewöhnlich mit sich bringt. 
Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechselverbindlichkelten, 
zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung nur ermächtigt, wenn ihm elne 
solche Besugniß besonders ertheilt (l. 
Im Uebrigen bedarf er zu den Geschäften, auf welche sich seine Vollmacht erstreckt, 
der in den Landesgesetzen vorgeschriebrnen Spezialvollmacht nicht. 
Art. 48. Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bel der Zeichnung jedes eine 
Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältniß 
ausdruckenden Zusape zu zeichnen. 
Art. 49. Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Arlikel sinden auch An- 
wendung auf Handlungsbevollmächtigte, welche ihr Prinzipal als Handlungsreisende zu 
Geschäften an auswärilgen Orten verwendet. Dieselben gelten insbesondere für ermäch- 
tigt, den Kaufpreis aus den von ibnen abgeschlossenen Verkäufern einziehen oder dafür 
Zahlungsfristen zu bewilligen. 
Art. 50. Wer in einem Laden oder in einem offenen Magazin oder Waaren- 
lager angestellt is., gilt für ermächtigt, daselbst Verkäufe und Empfangnahmen vorzu- 
nehmen, welche in einem derartigen Laden. Magnzin ovder Waarenlager gewöhnlich geschehen. 
Art. 54. Wer die Waare und elne unguittirte Nechnung überbringt, a#lt des- 
balb noch nicht für ermächtigt, die Zahlung zu empfangen. 
Art. 52. Durch das RNechtsgeschäft, welches ein Prokurist oder ein Handlungs- 
bevollmächtigter gemäß der Prokura oder der Vollmacht im Namen des Prinzipals schließt, 
wird der lehtere dem Drien Vegenüber berechtigt und verpflichtet. 
Eo ist gleichgültig, ob das Geschäft auodrücklich im Namen des Prinzipals ge- 
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