Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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schlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kon- 
trahenten für den Prinzipal geschlossen werden sollte. 
Zwischen dem Prokuristen oder Bevollmächtigten und dem Dritten erzeugt das Ge- 
schäst weder Rechte noch Verbindlichkeiten. 
Arn 53. Der Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Einwillig- 
ung des Prinzipals seine Prokura oder Handelsvollmacht auf einen Anderen nicht 
übertragen. 
Art. 5 4. Die Prokura oder Handlungsvollmacht ist zu jeder Zelt widerruflich, 
unbeschadet der Rechte aus dem bestehenden Dienstverhälmisse. 
Der Tod des Prinzipals hat das Erlöschen der Prokura oder Handlungsvollmacht 
nicht zur Folge. 
Art. 5 5. Wer ein Handelsgeschäft als Prokurist oder als Handlungsbevollmäch- 
tigter schließt, ohne Prokura oder Handlungsvellmacht erhalten zu haben, lngleichen ein 
Handlungsbevollmächtigter, welcher bei Abschluß eines Geschäfts seine Vollmacht über- 
schreitet, ist dem Dritten persönlich nach Handelsrecht verhaftet; der Dritte kann nach sei- 
ner Wahl ihn auf Schadensersatz oder Erfüllung belangen 
Diese Haftungspflicht tritt nicht ein, wenn der Dritte, ungeachtet er den Mangel 
der Prokura oder der Vollmacht oder die Ueberschreitung der leßteren kannte, sich mit 
ihm elngelassen hat. 
Art. 56. Ein Prokurist oder ein zum Betriebe eines ganzen Handelsgewerbes 
bestellter Handlungobevollmächtlgter darf ohne Elnwilligung des Prinzlpals weder für eigene 
NRechnung noch für Rechnung eines Dritken Handelsgeschäfte machen. 
Eine Einwilligung des Prinzipals ist schon dann anzunehmen, wenn ihm bei Er- 
theilung der Prokura oder der Vollmacht bekannt war, daß der Prokurist oder Handlungs- 
bevollmächtigte für eigene oder fremde Rechnung Handelögeschäfte betreibe, und er die 
Aufgebung dieses Betriebes nicht bedungen hat. 
Uebertritt der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte diese Vorschrift, so kann der 
Prinzipal Ersahß des verursachten Schadens fordern. Auch muß sich der Prokurist oder 
Handlungsbevollmächtigte auf Verlangen des Prinzipals gefallen lassen, dah die für seine 
Rechnung gemachten Geschäfte alé für lechnung des Prinzipals geschlossen angesehen werden. 
Sechster Titel. 
Von den Handlungsgehülfen. 
Art. 57. Die Natur der Dienste und die Ansprüche der Handlungsgehülfen (Hand- 
lungsdlener, Handlungslehrlinge) auf Gehalt und Unterhalt werden, in Ermangelung
	        
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