Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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2) Bekauntmachung, dle Ausfübrung der Verordnung vom 6. Juli 1861 über die Vergotung der 
Steuer für ausgeführten Rübenzucker 2c. beir. vom 15. August 1861. 
(wubl#jsirt in Nr. 34 dem Amts- und Verernungstlaltes vrem Jahre 1861.) 
Nach Vorschrift der §§. 1 und 2 der Verordnung wegen Vergütung der Steuer 
für ausgeführten Rübenzucker, u. s. w. vom 6. Juli 1861 soll vom 1. September 1861 
ab für Zucker, dessen Ausfuhr über die Zollvereins-Grenze oder dessen Nlederlegung in 
eine öffentliche Niederlage unter Innehaltung der dafür vorzuschrelbenden Bedingungen 
erfolgt, eine der Rübenzuckersteuer entsprechende Vergütung gewährt werden, insofern nicht 
die höhere Zollvergütung für raffintrten ausländischen Zucker eintritt. 
Zur Auslührung dieser Vorschrift wird Folgendes angeordnet: 
1) Die der Rübenzuckerstener entsprechende Vergütung wird vom 1. September 1861 
ob bis auf. Weiteres für Rohzucker und Farin mit 2 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf. und für 
Brod-, Hut- und Kandis-Zucker mit 3 Thlr. 10 Sgr. — vom Centner gewährt. 
Biuch= und Lumpenzucker sind dem Rohzucker und Farin gleich zu behandeln. 
Für gesloßenen (gemahlenen). Brod= und Hutzucker wird die Vergütung mit 3 Thlr. 
10 Sgr. für den Centner gewährt, wenn die Zerklelnerung des Zuckers mit Innebehalt- 
ung der dieserhalb vorzuschreibenden Bedingungen unter Aussicht von Steuerbeamten be- 
wirkt worden ist, wogegen, sofemm dies nicht geschehen ist, die Vergütung von 2 Thlr. 
22 Sgr. 6 f. für den Ceniner zur Anwendung kommt. 
2) Die Vergütung kann nur eintreten, wenn Rohzucker und Farin, so wie dic der 
gleichen Behandlung mit dem Rohzucker und Farin unterliegenden Zuckerarten in Mengen 
von mindestens 30 Centnern Brod-, Hut= und Kandiszucker aber in Mengen von 10 
Centnern über die Zellvereinsgrenze ausgeführt eder in eine öffentliche Niederlage auf- 
genommen werden. 
3) Die Steuervergütung wird dem Versender gewährt. Ein Nachweis über den 
Ursprung und die Versieucrung des Zuckers ist ulcht erforderlich. 
Demgemäß kann der für Brod-, Hut= und Kandiszucker, sowie für gesioßenen (ge- 
mahlenen) Brod= und Hutzucker bewilligte Vergütungsbetrag auch für dergleichen Fabrikate 
aus ausländischem Zucker gewährt werden, wenn der Exportant die besonderen Beding- 
ungen nicht erfüllt, an welche der Empfang des ausschliehlich für Rohzucker-Nassinade 
bestehenden höhern Vergütungssahes geknüpst ist, und eben so kann die Vergütung für 
Nohzucker und Farin auch für dergleichen aus dem Auslande eingesührten Zucker ge- 
zahlt werden. 
4) Wer Zucker mit dem Anfpruche auf die der Nübenguckersteuer entsprechende 
Steuervergütung ausführen oder zur Niederlage bringen will, hat einem zur Abkertigung 
besugten Amte (k. h. einem solchen, welches enkweder dle Besugniß zur Ausfertigung von 
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