Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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5. 44. 
Der anzuberaumende Werstelgerungstermin muß wenigstens etne Feist von ache Wochen, 
von dem Tage an gerechner emhalcen, an welchem das Versteigerungspatene angeschlagm 
worden und der erste Abdruck im ossticlellen Wochenblatte ersolge ist. Die subbaftlrenden 
Gerichtöbebörden baben bei Bestimmung des Termines und bei Erlaslung der diesfallsigen Re- 
quistelonen an die Zeicungs-Expedirionen die geeignete Rücksicht darauf zu nehmen, daß zwi- 
schen dem ersten Abdrucke der Bekanntmachungen und dem Termine eine Frist von acht Wo- 
chen inne liege und sie haben deshalb einen Tag, an welchem die Insertion patestens erfol- 
gen muß, zu bestimmen. Soflte der erste Abdruck der Bekanntmachung in elnem oder dem 
ondern Blatte zu spär ersolgen, so soll dieß den Forcgang bes Termines nicht bindern, wenn 
nur der Anschlag des Patents und der Abdruck im öffentlichen Wochenblatte bewieke wor- 
den ist. 
Die von Seiten der Behörden bierbei unterlaufenden Versehen zlehen Ordnungsstra- 
seen von Fünf bis Zehn Thalern nach sich. 
Nach Ermessen des Richters kann übrigens auch elne längere Feist angenommen wer- 
den, so wie es umgekehrt den sämmelichen Betheiligeen in einer Sache, in sosern ste über 
ihre Angelegenheiten selbstständlg disponlren können, freisteher, eompromißweise elne kürgere 
Subhaftationsfeist zu bestimmen. 
  
6. 15. 
In dem anberaumeen Blekungstermine werden bis 12 Uhr alle Geboke zugelassen und 
sind dieselben mit Benemnung der Biekenden einzeln in das Prokokoll niederguschreiben. 
Nach Verlauf der zwölsten Sumde wird das bis dahin erfolgte Höchsle Geboe bei of- 
fenen Thüren ausgerusen und damit so lange, als vor dem dritten Ausruse eines Gebotes 
und vor dem Zuschlage noch höhere Gebote geschehen, auctionsweise foregesahren, bis das 
Hochste letzte Geboc dreimal ausgerusen und nicht weiter überboten worden ist, worauf der 
Zuschlag erfolge. Nach 12 Uhr sind blos diejenigen zu liritiren berechtige, welche schon 
vor 12 Uhr Gebote geihan, oder sich zum Licikiren angegeben haben. 
Wenn an einem Orte mehr als eine Uhr vorhanden, so ist gleich bei Eröffnung des 
Termines diesenige, nach welcher sich gerichtet werden soll, zu bestimmen und im Prowokolle 
nahmhaft zu machen. 
JIcl gar kelne Uhr lm Orte vorhanden, so bat der Dileigenk des Geriches zu verfügen, 
daß eine Uhr in die Gericheestube gebracht und nach dieser sich gerlchtet werde.
	        
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