Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

. 16. 
Der Ersteher hat im Lieltatsonscermine den gehnéen Theil der Kaufgelber baar zu er- 
legen, oder Sicherheit durch Bürgen oder Pfand deöhalb zu beslellen, und wenn solches er- 
folge ist, o wird von dem Richter der Termin zur förmlichen Ueberweising des Gutes, 
mic Einräumung einer Frist von pöchstens drei Wochen, bestimme. 
Dasern der Ersieber den zehneen Theil des icili nicht erlegen, auch desbalb Sicher- 
beit zu bestellen nicht vermögen sollte, so ist, wenn ihm die Inkeressenten desbalb niche bis 
zum Adiudt#cationscermine Nachsscht zu ereheilen sür gur finden, auf deslen Geboc nicht zu 
achten, vielmehr das zu subhastirende Grundstuͤck mit dem böchsten Gebote nach ihm noch- 
mals auszurufen und, wenn dleses ulchr überstiegen wird, demjenigen, der es getban, zu- 
quschlagen, dagegen aber der zurückgewiesene Licitane mit dreikägiger Gesangnißstrase zu belegen. 
Bei Eröffnung des Termines hat der Richter dle Biekenden auf diese gesehlichen Be- 
stimmungen aufmerksäm zu machen und ihnen bieselben speciell vorguhalten. 
Die Uncerlassung dieser Bekonntmachung zlehr jedoch die Nichtigkelt der Verband- 
lungen keinesweges nach sich; es trifft vlelmehr den Rlchter nur eine Ordnungsstrafe. 
5. 17. 
In bem Abjudicationskermine ist der zehnte Toell des Licili jedenfalls baar zu erle- 
gen und von dem Ersteber anzugeben, wenn und wie er die übrige Kaufsimme bejahlen will. 
Zugleich muß er sich darüber genügend ausweisen, daß er wenigsteus so viel an schul- 
benfreiem disponiblen Vermögen besite, als die eine Hälsee der Erstehungsgelder mit Ein- 
rechnung des erlegeen zehneen Theils beträge. 
Der Ersteher kanm scch eine längere Frist zur Absührung der Kausgelder, als auf sechs Mo- 
nate hinaus niche bedingen, wenn niche die Interessenlen lhm solche aus elgenem Aurriebe bewilligen. 
Kun er sich über den obigen Vermäögensbesih nicht ausweisen, oder vermag er nach 
Ablauf der bestimmten Frist die Erstehungosimme niche zu bezahlen, so ist er durch richter- 
liches Decrec des erlegten zehntren Theils des Liciti für verlustig zu erklären, und zwar bei 
Creditwesen zu Gunsten der Masse, bei andern Fällen halb zu Gunsten der Gerschtskasse, 
balb zu Gunsten der Orcsarmenkasse. 
Ueberdieß wird das Guc auf Kosten und Gesahr des Erstehers anderwelr subhallire, 
und wenn bei bieser Feilblerung ein geringeres, als das von ihm gethane Gebor ersolge, so 
muß er das Feblende ersetzen. 
Sollte er hierzu nicht vermögend seyn, #6 ist er mie vlerzebnrägiger Gesängniß. Srrofe 
belegen.
	        
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