10
5. 29.
In Fällen nokorlscher ArmuehH, srechen Ungehorsams ober dringender Gefahr bel dem
Werguge, bleibe es dem rlchterllchen Ermessen überlassen, sofore Gefängnißstrase anzudroßen
und zu vollzlehen, auch soust durch geeignere Zwangemsckel den besteglen Thell zur Unterlase
sung der ihm verbokenen Handlung zu nötbigen.
.#30.
In Eemangelung jedes anderen Gegenstandes zur Befrledlgung elnes Gläubigers stehet
dlesem frel, den Schuldner Gerichtswegen dazu anhalten zu lassen, daß er die Schuld durch
Arbelten, welche seinem Stande wie seinen Kennenissen und Kräften angemessen sind, noch
und nach abführe, wobei der Rlchter nicht blos dle Arbeit zu bestimmen, sondern auch dle
nöehige Vorkehrung wegen Verpflegung des arbeitenden Schuldners anzugeben hat.
Bi. I.
Von dem Verfahren bei Edictalladungen.
+. 31.
In allen denjenlgen Fällen, wo Edietalladungen zu erlassen sind, namentlich in Cen-
cursprocessen, bei Ausrufung abwesender oder verschollener Personen, bel Amorelsarion verlo-
ren gegangener Urkunden, bei Cassation von Hypotbeken, bel Erörterung des Bestandes elner
mmic der Rechtswohlthat des Invenkars angetretenen Erbschafe und wo sonst den Rechten nach
der Edictalproceß Plaßz greifet, ist die schriftliche Ladung nur in einem Eremplare und zwar
bel der betreffenden Gerichesstelle anzuschlogen.
S. 32.
Demit aber dennoch blnreichende Verlautbarung elncreke, so ist der wesentliche Inhalt
der Ladung in öffenellchen Bläctern nach solgenden Abstusungen zur öfsentlichen Kunde zu
bringen:
1) wenn der zu Rusende vermägenslos ist, oder der in Rede stehende Gegenstand niche
über 200 Rehlr. Conv. ersteiget;
a. zwei Male in dem Amts- und Nachrichesbsacte des betreffenden Fürstenkhumes,
16