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Artitel H.
Ein Studierender, welcher um die Immatrikulation nachsucht, muß der Commission
vorlegen:
1) Wenn er das akademische Serdium beginne — ein Zeugniß seiner wissenschaft-
lichen Vorbereitung zu demselben und seines sitlichen Becragens, wie solches durch die Ge-
sehe des Landes, dem er angehört, vorgeschrieben i#t.
Wo noch keine Verordnungen hierüber bestehen, werden sie erlassen werden.
Die KRrgierungen werden einander von ihren über diese Zeugnilse erlassenen Gesetzen
durch deren Miteheilung an die Bundesversammlung in Kenmtniß setzen.
2) Wenn der Seudierende sich ven einer Universität auf eine andere begeben hat, auch
von jeder früber besuchten ein Zeugniß des Fleißes und sierlichen Betragens;
3) Wenn er die akademischen Sidien eine Zeitlang unterbrochen hat — ein Zeug-
niß über sein Betragen von der Obrigkeic des Orts, wo er sich um letztern Jahre län-
gere Zeit ausgehalten bat, in welchem zugleich zu bemerken ist, daß von ihm eine öffent-
liche Lehranstale niche besucht sey.
Pässe und Privatzeugnisse genügen nicht; doch kann bei solchen, welche aus Orten
außer Deutschland kommen, bierin einige Nachsicht stait finden.
4) Jedensalls bei solchen Stndierenden, die einer vöterlichen oder vormundschafilichen
Gewalt noch uncerworsen sind — ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß der Eltern oder
derer, welche ibre Sielle vertreten, daß der Studierende von ihnen auf die Universität,
wo er angenommen zu werden verlangk, gesandr sen.
Diese Zeugnisse sind von der Immotrikulations-Commmission nebst dem Passe des Sen-
dierenden bis zu seinem Ubgange aufzubewahren. «
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die Regierungen der Bundesstaaten werden aber Verfuͤgung treffen, daß biese in keinem
derselben state eines Passes angenommen werden.
Artike! HI.
In dem Zeugnisse über das Betragen sind die eswa erkannten Strasen nebst der Ur-
sache derselben anzuführen und zwar in allen Fällen, wo irgend eine Swase wegen ver-
bokener Verbindung erkanm ist. Die Anführung der Bestrafung wegen anderer niche er-
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