110
welchungen von den allgemein angenommenen Erhebungsfaͤßen, welche fuͤr einzelne Laͤnder
als vorzugoweise wünschenswerth erscheinen, niche ausgeschlossen seyn, sofern sie auf die all-
gemeinen Inreressen des Vereines nichr nachtheilig einwirken. Desgleichen soll auch die Ver-
walstung der Eingangs., Aurgangs= und Durchgangs--Abgaben und die Organisation der dazu
dlenenden Behörden in dem Herzogehume Nassau, unter Berücksichtigung der in demselben
bestehenden eigentbümlichem Verhältnisse, auf gleichen Fuß mit der in allen Ländern des Ge-
sommt-Vereines bestehenden Zoll-Verwalcung und Organisation gebrache werden.
Artikel 3.
Weränderungen in der Zollgesegebung mit Einschluß des Zollkarifs und der Zollord=
nung, sowie Zusätze und Ausnahmen können nur auf demselben Wege und mie gleicher Ue-
bereinstimmung sämmrlicher Glieder des Gesammt-Vereines bewirkt werden, wie die Einfüt=
rung der Gesete erfolgt.
Das gile auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zollverwaltung all-
gemein abändernde Normen ausstellen.
Artikel 4.
Mite der Ausführung des gegenwércigen Verkrages krife zwischen den contrahirenden
Vereinsstaaten und dem Herzegehume Nassau Freiheic des Handels und Verkehrs und zu-
gleich Gemesuschase der Einnahme an Zöllen ein, wie beides in den solgenden Arcikeln be-
stlmme isk.
Artikel 5.
Von biesem Zeitpuncee an Hören alle Eingangs= Ausgangs- und Durchgangs-Abgoben
an den gemelnschastlichen Landesgrenzen des biöherigen Zolwwereines und des Herzogehumes
Nassan auf, und es können alle im freien Verkebre des einen Gebictes bereits befindlichen
Gegenstände auch srei und unbesthwert in bas audere eingeführt werden, mit alleinigem
Vorbehalte:
a. der zu den Staats· Monopolien gehoͤrigen Gegenstände (Splelkorten und Salz) nach
Maaßgabe der Arc. 6. und 7;
b. der im Innern der concrahirenden Staalen gegenwärelg mie Sieuern von verschlede-
ner Höße, oder in dem elnen Staate gar nicht, in dem andern aber mit elner Steuer