Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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Es soll bel der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach folgenden 
Grundsäten verfabren werden: 
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□— 
Die Ausgleichungs= Abgaben werden nach dem Abstande der gesetzlichen Seeuer im 
Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betreffenden Steuer im Lande 
der Herkunft bemessen, und fallen daher im Verhälenisse gegen diesenigen Vereinslande 
gänzllch weg, wo eine gleich hohe oder eine höhere Steuer auf dasselbe Erzeugniß 
gelegr ist. 
Veränderungen, welche in den Seeuern von inländischen Erzeugnissen der betheiligten 
Scaaten eintreten, haben auch Weränderung in den Ausgleichungs-Abgaben, jedoch 
steks unter Anwendung des vorher (1) ausgeslellten Grundsaßes zu Folge. 
Wo auf den Grund einer solchen Veränderung eine Au,gleichungs-Abgabe zu 
erhöben seyn würde, muß, salls die Erhöhung wirklich in Anspruch genemmen wird, 
eine Verhandlung darüber zwischen den betbeiligten Staaten, und eine vollständige 
Nachweisung der Zulässigkeir nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages 
vorausgehen. 
Die gegenwärtig in Preußen gesetzlich bestehenden Sätze der Steuer von inländischem 
Tcaubenmost und Wein, vom Tabacksbau und Brann#wein, sowie die gegenwärtig 
in Bayern bestehende Stcuer von inländischem geschrecerten Malze und Biere (Malz= 
ausschlag) sollen jedenfalls den höchsten Sat desjenigen bilden, was in einem Vereins- 
staate, welcher jene Steuern eingeführt hac, oder künftig eiwa einführen sollte, an 
Auegleichungs= Abgaben von diesen Artikeln bei deren Eingange aus einem Lande, in 
welchem keine Steuer auf dieselben Erzeugnisse gelegt ü#t, erboben werden darf, wenn 
auch die betrefsende Sreuer des Staares, welcher die Ausgleichungs-Abgabe bezieht, 
diesen böchsten Sat übersteigen sollte. 
4. Rückvergütungen der inländischen Scaatesteuern sollen bei der Ueberfuhr ber besten- 
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erten Gegenslände in ein anderes Vereinsland nicht gewährt werden, in so fern nichr 
wegen besenderer örtlicher Verhältisse die beehelligten Nachbarstaaten sich wegen Aus- 
nahmen von dlesem Grundsabe vereinigt haben. 
Auf andere Erzeugnisse, als Bier und Malz), Branntwein, Tabacksbläcter, Trauben= 
most und Wein, soll unter keinen Umstätden eine Ausgleichungs- Abgabe gelege 
werden.
	        
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