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6. In allen Staaten, in welchen von Taback, Traubenmost und Wein elne Ausglelch-
ungs-Abgabe erboben wied, soll von diesen Erzeugnissen in kelnem Falle eine wester-
Abgabe weder für Rechnung des Sctaates, noch für Rechhung der Communen belbe-
balcen oder elngefähre werden.
7. Der Ausglelchungs-Abgabe sind solche Gegenstände nlche unterworfen, von welchen auf
dle In der Zollordnung vorgeschriebene Welse dargethan ist, daß sie als ausländisches
Ein= und Durchgangsguc die zollamtliche Behandlung bel elber Erhebungsbehörde des
Wereincs bereits bestanden baben, oder derselben noch unterliegen, und eben so wenig
dlesenigen im Umfange des Werelnes erzeugten Gegenstände, welche nur durch elnen
Vereinsstaat transielren, um eneweder in elnen andern Werelnsstaar oder nach dem
Auslande geführe zu werden.
8. Die Ausgleichungs-Abgabe kommt den Kassen besjenigen Staales zu Gute, wohln die
Versendung erfolge.
In fosern sie ulche schon im Lande der Wersendung für Rechnung des abgabebe-
rechtigeen Staates erhoben worden, wird die Erhebung lm Geblete des lehceren erfolgen.
9. Es sollen in jedem der contrahirenden Staaten solche Einrichtungen getrofsen werden,
vermöge welcher die Ausgleichungs-Abgabe in dem Vereinslande, aus welchem die Ver-
lendung erfolgt, am Orte der Versendung oder bei der gelegensten Zoll. oder Steuer-
behörde entcichrec, oder ihre Encrichtung durch Anmeldung sicher gestellr werden kann.
10. So lange bis dlese Einrlchtungen durch besondere Uebereinkunse festgesect seyn werden,
bleibt der Verkehr mit Gegenständen, welche einer Ausgleschungs. Abgabe unterllegen,
in der Art beschränkt, daß dieselben, ohne Umeerschied der eransportirten Quamtären,
in das Gebier des abgabeberechtigeen Staates nur unker Innehaltung besonders zu be.
stimmender Seraßen und auf den schiffbaren Serömen eingesähre, und an den dore
einzurichtenden Anmelde= und Hebestellen angemelsder und resp. verlkeuert werden müssen.
Artikel 9.
Hinsich:lich der Verbrauchsabgaben, welche im Bereiche der Vereinsländer von anderen,
ass den im Artikel 8 bezeichneten Gegenständen, oder auch von diesen Gegensländen in fol-
chen Ländern, in welchen darauf keine Ausgleichungs-Abgabe liegt, erhoben werden, wird im
Verhältmisse der comrabirenden Vereinsstaaken zu dem Herzogehume Nassau eine gegenseitige
Gleichmäßigkeic der Behandlung State finden, dergestalt, daß das Erzeugniß eines andeen
Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher belastec werden darf,, als das inländische.
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