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Dleselbe Glelchmaͤßlgkelt findet auch bei den Zuschlags - Abgaben und Oetrois Statt,
welche für Rechnung einzelner Gemelnden erhoben werben, sowelt dergleichen Abgaben niche
Aberhaupt nach der Bestimmung des Arc. 8. No. 6 unzulässig sind.
Artikel 10.
Chausseegelder oder andere state derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster= Damm-
Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem andern Namen derglelchen Abgaben bestehen,
ohne Uncerschied, ob die Erhebung für Rechmug des Staates oder eines Privatberechtigeen,
namenclich einer Commune geschlehe, sollen sowohl auf Chausseen als auch auf allen unchaussir-
ten Land= und Heerstraßen nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführe werden kön-
nen, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Uncerhaltungs-Kosten angemessen sind.
Dos dermalen in Preußen nach dem allgemelnen Tarlse vom Jobre 1828 bestehende
Chausseegeld soll als der böchste Saß angeseben, und binföhro in kelnem der conwahlrenden
Seaaten überschrieten werden.
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflastergeldern sollen auf chaussireen Stra-
hen, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsaße gemäß aufgehoben, und die Orcs-
paster den Chausseestcecken bergestalc elngerechnet werden, daß davon nur die Chausseegelder
nach dem allgemeinen Torlse zur Erhebung kommen.
Artikel 11.
Selne Hergogliche Durchlaucht der Herzog von Nassau wollen Ihrersells auch miewic-
ken, daß in allen Ländern der contrahlrenden Regierungen eln gleiches Münz= Maah- und
Gewichtssystem in Anwendung komme, und an den bierüber einzulellenden Uncerhandlungen
Tbell nehmen. Scchstdieselben creren der zwischen den Wereinsglledern berelts bestehenden
Uebereinkunft bei, wonach der Großberzoglich Hessische Centner, welcher dem Hergoglich Nas
sauischen Cenener gleich ist, als Einhelt für das gemeinschaftliche Zollgewicht angenommen
worden ist. Dle Declaraclon, Messung und Werzollung der nach dem Maahe zu vergollen-
den Gegenstände wird im Herzogihume Nassau im landesgesehlichen Maaße so lange erfol-
den bis man über eln gemeinschaftliches Maaß ebenfalls überelngekommen seyn wlrd.
Die Herzoglich Rassaulsche Regierung wird zur Erlelcheerung der Versendung von
Waaren und zur schnellern Abferelgung dleser Sendungen an den Zollstcten, die Reduceio-
nen der Maaße und Gewichte, welche in den Tarlfen der anderen concrahirenden Scaa##e#n