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4 Die Zollstrasen und Confiscate, welche, vorbehaltlich der Antheile der Denuncianten,
jeder Staats · Reglerung in ihrem Oeblete verblelben.
Artikel 18.
Der Ertrag der in die Gemelnschafe fallenden Abgaben wirb nach Abzug
4) der Kosten, wovon wester unten im Arc. 26 dile Rede isr,
2) der Rückerstatrungen für unrichelge Erhebungen,
3) der auf dem Grunde besonderer gemeinschafelscher Verabredungen erfolgeen Sieuer-
Vergücungen und Semäßlgungen
zwischen den Vereinsglledern nach dem Verhälenlsse der Bevölkerung, mit welcher sie in dem
Gesammt= Wereine sich befinden, vertbelle.
Die Bevölkerung solcher Staaken, welche durch Vertrag mile einem oder dem ande-
ren der comrahirenden Staaken unter Verabredung einer von diesem jährlich für ibre An-
theile an den gemeinschaftlichen Zollcevenüen zu leistenden Zahlungen dem Zollverbande bel-
gekreken sind, oder noch beitrecen werden, wird in die Bevölkerung dessenigen Seaates eln-
gerechnet, welcher dlese Zablung lelster.
Der Stand der Vevölkerung in den einzelnen Verelnsstaaten wird alle 3 Jahre ausge-
mictelt und die Nachweisung derselben von den obengedachten Verelnöglsedern esnander ge-
genseitig mitgetheilc werden.,
Artikel 19.
Vergünstigungen für Gewerbereibende blnsichellch der Steuer · Entrichtung, welche nicht
in der Zollgesegebung selbst begründer sind, fallen der Seaats-Kalse dersenigen Reglerung,
welche sie bewlllige hat, gur Last; dle Maaßgaben, unter welchen solche Begünstlgungen zu
bewilligen sind, werden näherer Verabredung vorbehaleen.
Artikel 20.
Dem auf Förderung sreler und natürlicher Bewegung des allgemeinen WVerkebrs ge-
ichteten Zwecke des Zollverelns gemäß, sollen besondere Zollbegünstigungen elnzelner Meß-
plätze, namemlich Rabatwrloslegsen, da wo sie dermalen in den Werelnsstaacen noch besteben,
nicht erweltert, sendern vielmehr unter geelgneter Berücksichi#gung sowobl der Nahrungs-Ver-