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bälenssse bisher begünstigter Mehplätze, als der bisherlgen Hanbelsbeziehungen mie dem Aus-
lande, tbunllchst beschränkt und ibrer baldigen gänzlichen Aufbebung encgegengeführt, neue aber
ohne allerseselge Zustimmung auf kelnen Fall ertheilt werden.
Artikel 21. «
Von der tarifmaͤßlgen Abgaben · Entrichtung bleiben die Gegenstaͤnde, welche fuͤr die
Hofhaltungen der bohen Souveralne und ihrer Regentenhaͤuser, oder fuͤr die bei ihren Hoͤfen
accreditlrten Botschafter, Gesandten, Geschaͤststraͤger u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen,
und wenn dafuͤr Ruͤckverguͤtungen Statt haben, so werden solche der Gemeinschaft nicht in
Rechnung gebracht.
Eben so wenig anrechnungssähig sind Eneschädigungen, welche in cinem oder dem an-
dern Staate den vormals unmitelbaren Relchsständen, oder an Communen oder einjelne
— für elngezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befrelungen gezahle werden
muͤssen.
Dagegen bleibt es elnem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstaͤnde auf Frel -
paͤsse ohne Abgaben · Entrichtung ein- aus- oder durchgehen zu lassen. Dergleichen Gegen-
staͤnde werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und in Freiregistern, mit denen es wie milt den
öbrigen Zollreglstern zu balten ißt, nollre, und dle Abgaben, welche davon zu erbeben gewesen
waͤren, kommen bei der demnächstigen Revenüen-Ausglelchung demjenlgen Theile, von wel-
chem bie Frelpässe ausgegangen sind, In Abrechnung.
Actikel 22.
Das Begnablgungs= und Sorafverwandlungs-Reche bleibt jedem der contrahlrenden
Werelnsstaacen in. selnem Geblete vorbehalten. Auf Verlangen werden perfodfsche Ueberscch-
ten der erfolgten Seraf= Erlasse gegenseitig mitgethelle werden.
Artikel 23.
Dle Ernennung der Beameen und Diener bel den Lokal- und Bezirksstellen für die
Zollerhebung und Aufsiche, welche nach der bierüber gekrofsenen besondern Ueberelnkunst nach
glelchsörmigen Bestimmungen angeordnet, besetze und instruirt werden sollen, bleibt der Her-
zoglich Nassaulschen Reglerung, wie sämuntlichen Glledern des Gesammt= Verelnes, inner-
balb lbres Gebletes uͤberlassen.