Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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der inneren Steuerämter, Hall-Aemter und Packßöfe und der Zoll Drecttonen, ober 
durch den Uncerhalt des dabel angestellten Personals und burch dle dem lehreren ju 
bewilligenden Penstonen, oder endlich aus iegend einem andern Bedürfrisle der Zoll- 
verwaltung encstehen. 
2. Hinsichelich desjenlgen Theiles des Bedarfs aber, welcher an den gegen das Ausland 
gelegenen Grenzen und ünnerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirkes für dle Zollerheb= 
ungs - und Aufsichts= oder Kontrol-Behörden und Zoll-Schutzwachen ersorderlich ##stRm 
wird man sich über Pauschsummen vereinigen, welche jeder der contrahlrenden Staa- 
cem von der jährlich aufkommenden und der Gemeinschafe zu berechnenden Bructo- 
Einnahme an Zollgefällen in Abzug bringen kann. 
3. Bei dieser Ausmictelung des Bedarss soll da, wo die Perceprlon prlvatsver Abgaben 
mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amtebedürsnislen der Zoll- 
beamten nur derjeuige Theil in Aurechnung kommen, welcher dem Verhältnisse Ibrer 
Geschäsee für den Zolldienst zu ibren Amesgeschäfeen überhaupe enrfprlche. 
4. Man wird sich mit der Herzoglich Nassauischen Regierung über allgemeine Normen 
vereinigen, um die Besoldungs- Verhöltnisse der Beamcen bel den Zollerbebungs= und 
Aufsichts-Behörden auch in Beziehung auf das Herzogihum Nassau in möglichste Ue- 
bereinstimmung zu belugen. 
Artikel 27. 
Die contrahirenden Thelle gestehen sich gegenseltig das Recht zu, ben Hauptzollämeern 
auf den Grenzen anderer Vereinsstaaten Koncroleure beizuordnen, welche von allen Geschäf. 
ken derselben und der Nebenämter in Beziehung auf das Absertigungs. Verfahren und die 
Grenzbewachung Keuntniß zu nehmen, und auf Einboltung elncs gesetzlichen Verfahrens, 
ingleichen auf dle Abstellung etwanlger Mangel elnzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Ver- 
fügung zu enthalten haben. 
Ciner näher zu verabredenden Dlenstordnung bleibte es vorbehallen, ob und welchen An- 
theil dleselben an den laufenden Geschästen zu nehmen haben. 
Artikel 28. 
Der Herzoglich Nassaulschen Regierung stehe das Recht zu, an dle Zoll-Dirreksonen 
der conkrahlrenden Wereinsstaaken, wie umgekehrt den letzteren an die Herzoglich Nassauische 
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