Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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JZoll· Direclion, Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen vorkommenden Ver- 
waltungsgeschaͤften, welche sich auf bie durch den gegenwaͤrtigen Wertrag eingegangene Ge- 
meinschafe beziehen, vollständige Kenntniß zu verschaffen. Das Geschästs-Verhältniß dieser 
Beanen wird, übereinstimmend mie demjenigen, welches für die Abgeordnecen bel den Zoll- 
Directionen der anderen Wereinsglieder bereits besteht, durch eine besondere Instruction nä- 
ber bestimme werden, als deren Grundlage die unbeschränkte Offenbeir von Seiten der Ver- 
walung, bei welcher die Abgeordneten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemein- 
schafelichen Zollverwaltung, und die Erleichterung jedes Mitcels, burch welches sie sich die 
Informacion hierüber verschaffen können, anjusehen ist, während andererseits ibre Sorgfale 
nsche minder aufeicheig dahin gerichtec seyn muß, einccerende Anstände und Meinungsverschie- 
denheiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Werhältnisse verbündeter Staaten enc- 
Hrechende Weise gu erledigen. 
Die Minlsterien oder obersten Verwalcungsstellen der sämmelichen Vereinsstaaten wer- 
ben sich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaselichen Zoll- 
angelegenheiten mictheilen, und in sofern zu biesem Behufe die zeitwelse ober dauernde Ab- 
ardnung eines höheren Beamcen, oder die Beauftragung eines anderweit bei der Regierung 
beglaubigten Bevollmächtigten beliebr wücde, so ist demselben nach dem oben ausgesprochenen 
Grundsaßze alle Gelegenbeit zur vollständigen Kennmißnahme von den Verhälmissen der ge- 
meinschaftlichen Zollverwaltung bereitwlllig zu gewähren. 
  
Artikel 20. 
Jäbrlich in den ersten Tagen des Juny findee zum Zwecke gemelnsamer Berathung eine 
Zusammenkunse der von den Wereinsskaaten abzuordnenden Bevollmächtigten Stat. 
Für die formelle Lestung der Verhandlungen wird von den Conferenz. Bevollmächeigeen 
aus ihrer Mitte eln Vorsitzender gewaͤhlt, welchem übrigens kein Worzug vor den übrigen 
Bevollmaͤchtigten zusteht. 
Bei dem Schtusse elner jeden jährlichen Versammlung wird mie Rücksiche auf die Na- 
tur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Conserenz zu erwarten ist, verab- 
redet werden, wo lecztere erfolgen soll. 
Artikel 30. 
Ver dle Versämmlung dleser Conserens Bevollmächelgten geßöre:
	        
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