Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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die Verhanblung uͤber alle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung auf die 
Ausfübrung des Geund-Vererages und der besonderen Ueberelnkünfte, des Zollgesetzes, 
der Zollordnung und Tarife, in einem oder dem andern Pereinsstaate wahrgenommen, 
und die nicht bereits im Lause des Jahres in Folge der darüber zwischen den Mini- 
sterlen und obersten Verwaltungsstellen geführten Correspondenz erledige worden nd; 
die deßinlelve Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemelnschafchiche Eln- 
nahme auf dem Grunde der von den obersten Zollbehörden ausgestellten, durch das 
Central-Büreau verjulegenden Nachweisungen, wie solche der Zweck einer dem ge- 
meinsamen Inceresse angemessenen Prüfung erheischt; 
die Berachung über Wünsche und Vorschläge, welche von elnzelnen Staats-Reglerun- 
gen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden; 
die Verbandlungen über Abänderungen des Zollgesehes, der Zollordnung, des Zollta- 
riss und der Verwaltungs-Organisation, welche von elnem der contrahirenden Staaten 
in Antrag gebrache worden, überhaupe über die zweckmäßige Enewickelung und Aus- 
bildung des gemeinsamen Handels- und Jollfpstemes. 
Artikel 31. 
Treken im Lause des Jahres auher der gewönlichen Zelc der Versammlung der Confe- 
renz-Bevollmächtigten auherordemtliche Erelgnisse ein, welche unverzügliche Maahregeln oder: 
Verfügungen abseiten der Vereinsstaaten erheischen, so werden sich dle contrahfrenden Theile- 
darüber im diplomatischen Wege vereinigen, oder eine auherordemliche Zusammenkunfe ihrer 
Bewvollmächtiglen veranlassen. 
Artikel 32. 
Den Auswand sür die Bevollmächtigten und deren ekwaige. Gehülfen bestreiter dasfenige 
Glied des Gesammtvereines, welches sie absendet. Das Kanzleidienstpersonale und das Lo- 
kale wird unenegelblich von der Regierung gestellt, in deren Gebieke der Zusammentritt ber 
Conserenz Scatt sinder. 
Artikel 33. 
Die Herzoglich Nassauische Regierung verpslichtet sich zu densenigen Maawregeln, welche 
ersorderlich sind, damie niche die Zolleinkünfte des Gesomme-Vereines durch die Einsüährung 
und Anhäufung geringer verzollter Waaren-Vorräthe bechnrrächtigt werden. 
Artikel 34. 
Für den Fall, baß andere deutsche Staalen den Wunsch zu erkennen geben sollten, in 
den Zollverein ausgenommen, zu werden, erklären sich die hohen Contrahemen bereit, so weit
	        
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