Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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nicht zum Wereine gebörige Staaten versenden lassen will, so soll dlesen Sendungen 
keln Hinderniß in den Weg gelege werden; jedoch werden, In sofern dieses nicht schon 
burch frühere Verträge bestimme ist, durch vorhergängige Ueberelnkunfe der beibellig- 
een Seaaten die Straßen für den Transpore, und dle erforderlichen Sicherheitmaaß- 
regeln zur Verhlnderung der Einschwärzung verabredec werden. 
—. Wenn in unmittelbar an elnander grenzenden Wereinsstoaken elne solche Werschledenbeit 
bestände, daß daraus für elnen oder den andern dleser Staaten eine Gefahr der Sals- 
Einschwärzung hervorglenge, so werden die Hlerbel bethelllgten Reglerungen sich über 
Maahregeln vereinbaren, welche dlese Gesahr mögllchst beselesgen, ohne den fresen 
Verkehr mie anderen Gegenständen zu belälligen. 
Artikel 8. 
In Bezug auf dlejenlgen Erzeugnisse, bei welchen hinsichtlich der Besteuerung im 
Innern elne Verschledenheit der Gesebgebung selbst unter den einzelnen contrahirenden Ver- 
einsstaaten noch Statt findet (Art. 5 litt. b.), wird auch von der freien Stadt Frankfurt 
als wuͤnschenswerth anerkannt, hlerin ebenfalls eine Uebereinstimmung der Gesetgebung 
und der Besteuerungssaͤtze hergestellt zu sehen, und es wird daher auch ihr Bestreben auf 
die Herbelführung einer solchen Gleichmaͤßlgkelt gerichtet seyn. 
Bis dahin, wo dleses Zlel errelcht worden, können zur Vermelbung der Nachtheile, welche 
für dle Producenten des eigenen Staates im Verhälenisse zu den Producenken in anderen 
Vereinsstaacen aus der ungleschen Besteuerung erwachsen würdben, Ergänzungs- und Aus- 
glelchungs-Abgaben von folgenden Gegerständen erhoben werden: 
A. In den blsherigen Vereinsstaaten: 
a. im Könlgreiche Preußen von 
Bler, 
Branntwein, 
Taback, 
Traubenmost und Weln; 
b. im Koͤnigreiche Bayern, Cur Zeit mit Ausschluß des Rheinkrelses) von 
Bier, 
Branntweln, 
geschrotetem Malz;
	        
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