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nicht zum Wereine gebörige Staaten versenden lassen will, so soll dlesen Sendungen
keln Hinderniß in den Weg gelege werden; jedoch werden, In sofern dieses nicht schon
burch frühere Verträge bestimme ist, durch vorhergängige Ueberelnkunfe der beibellig-
een Seaaten die Straßen für den Transpore, und dle erforderlichen Sicherheitmaaß-
regeln zur Verhlnderung der Einschwärzung verabredec werden.
—. Wenn in unmittelbar an elnander grenzenden Wereinsstoaken elne solche Werschledenbeit
bestände, daß daraus für elnen oder den andern dleser Staaten eine Gefahr der Sals-
Einschwärzung hervorglenge, so werden die Hlerbel bethelllgten Reglerungen sich über
Maahregeln vereinbaren, welche dlese Gesahr mögllchst beselesgen, ohne den fresen
Verkehr mie anderen Gegenständen zu belälligen.
Artikel 8.
In Bezug auf dlejenlgen Erzeugnisse, bei welchen hinsichtlich der Besteuerung im
Innern elne Verschledenheit der Gesebgebung selbst unter den einzelnen contrahirenden Ver-
einsstaaten noch Statt findet (Art. 5 litt. b.), wird auch von der freien Stadt Frankfurt
als wuͤnschenswerth anerkannt, hlerin ebenfalls eine Uebereinstimmung der Gesetgebung
und der Besteuerungssaͤtze hergestellt zu sehen, und es wird daher auch ihr Bestreben auf
die Herbelführung einer solchen Gleichmaͤßlgkelt gerichtet seyn.
Bis dahin, wo dleses Zlel errelcht worden, können zur Vermelbung der Nachtheile, welche
für dle Producenten des eigenen Staates im Verhälenisse zu den Producenken in anderen
Vereinsstaacen aus der ungleschen Besteuerung erwachsen würdben, Ergänzungs- und Aus-
glelchungs-Abgaben von folgenden Gegerständen erhoben werden:
A. In den blsherigen Vereinsstaaten:
a. im Könlgreiche Preußen von
Bler,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost und Weln;
b. im Koͤnigreiche Bayern, Cur Zeit mit Ausschluß des Rheinkrelses) von
Bier,
Branntweln,
geschrotetem Malz;