Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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e. im Koͤnigreiche Sachsen von 
Bier, 
Branntwein, 
Taback, 
Traubenmost und Wein; 
d. im Königreiche Würtemberg von 
Bler, 
Branneweln, 
geschrotetem Malz; 
e. im Großber zogthume Baben von 
Bierz 
s. im Kurfürstenthume Hessen von 
Bier, 
Brannewein, 
Taback, 
Traubenmost und Wein; 
s . im Großbherzogthume Hessen von 
Bier; 
b. in den zu dem Thüringischen Vereine gebörigen Staaten von 
Bier, 
Branntweln, 
Taback, 
Traubenmost und Wein. 
B. in der Stadt Frankfurt von 
Bier. 
Es soll bei der Bestimmung und Eehebung der gedachten Abgaben nach folgenden 
Grundsätzen verfahren werden: « 
1-DleAusgleichungssAbgabenwerdennachdemAbslcndedergelehlicheaSteuekitn 
Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betreffenden Steuer im Lande
	        
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