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Erst nachdem dieser Nevers unterschrieben worden ist, findet die Immatrikulation statt.
Wer diese Unterschrift verweigert, ist sofort und ohne alle Nachsicht von der Universitaͤt zu
verweisen.
Artikel VI.
Vereinigungen der Studierenden zu wissenschaftlichen oder geselligen Zwecken, koͤnnen
mit Ersaubniß der Regierung, unter den von Letzterer festzusetzenden Bedingungen, statt fin-
den. Alle anderen Verbindungen der Studierenden, sowohl unter sich als mit sonstigen ge-
heimen Gesellschaften, sind als verboten zu betrachten.
Artike! VI.
Die Theilnahme an verborenen Verbindungen sell, unbeschader der in einzelnen Staa-
bten bestehenden strengeren Bestimmumgen, nach solgenden Abstufungen bestrase werden:
1) Die Stister einer verbotenen Verbindung und alle diejenigen, welche Andere zum
Beitricte verleitet oder zu verleiten gesucht Haben, sollen niemals mic bloßer Carcerstrase,
sondern jedenfalls mit dem consilio abeund#i, oder, nach Befinden, mit der Relegation, die
den Umständen nach zu schärfen ist, belegt werden.
2) Die übrigen Mieglieder solcher Verbindungen sollen mit strenger Carcerstcafe, bei
wiederholter und fortgesebter Theilnahme aber, wenn schon eine Strase weßen verbotener Ver-
bindung vorangegangen ist, oder andere Verschärfungsgründe vorliegen, mit der Unterschrift
bes consilii abeundi, oder dem consilio obeundi selbst,, oder, bei besenders erschwerenden
Umständen, mit der Relegation, die dem Befinden nach zu schärfen ist, belege werden.
3) In sofern aber eine Verbindung mit Studierenden anderer Universträten, zur Be-
förderung verborener Verbindungen, Briese wechselt oder durch Depmirte communicirt, s
sollen alle diejenigen Mitglieder, wesche an dieser Correspondenz einen thärigen Antheil ge-
nommen haben, mie der Relegation bestrast werden.
4) Auch diesenigen, welche, ohne Mitglieder der Gesellschast zu leyn, dennoch für die
Verbindung thätig gewesen sind, sollen, nach Befinden der Umstände, nach obigen Srraf-
abstufungen bestraft werden.
5) Wer wegen verbotener Verbindungen bestrast wird, verlkerc nach Umständen gugleich
die akademischen Benesicien, die ihm aus öffentlichen Fondskassen oder von Städten, Srif-
tern, aus Kirchenregistern 2c. verliehen seyn möchten, oder deren Genuß aus irgend einem