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Artikel 10.
Chausseegelber oder andere start derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster. Damm-
Brücken, und Fäbrgelder, ober unker welchem andern Namen derglelchen Abgaben besteben,
ohne Unterschsed, ob die Erhebung für Rechnung des Scaates oder eines Privatberechtigten,
namentlich elner Commune geschlebt, sollen sowohl auf Chausseen als ouch auf allen unchaussir-
#een Land= und Heerstraßen nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingesübrt werden kön-
nen, als ste den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhalcungskesten angemessen sind.
Doas dermalen in Preußen nach dem allgemelnen Tarise vom Jahre 1828 bestehende
Cbaussergeld soll als der böchste Saßt angesehen, und binführo in kelnem der comrahlrenden
Sc.aaten überschritten werden.
Besondere Erbebungen von Thorsperr= und Offastergelbern sollen auf chaussirten Sera-
ßen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Orundsaße gemäß aufgehoben, und die Orte-
Plaster den Chausseestrecken bergestale elngerechnet werden, daß davon nur die Chausleegelder
nach dem allgemeinen Tarife zur Erbebung kommen.
Artikel 11.
Die freie Stabe Frankfurt wird dahin mitwirken, daß in allen Ländern der contra-
birenden Reglerungen ein gleiches Münz- Maaß. und Gewmchesshstem in Anwendung komme,
und an den hlerüber einzuleitenden Unterhandlungen Thell nehmen.
Dieselbe crict der zwischen den Verelnsgliedern bereles bestehenden Uebereinkunft bei,
wonach der Großherzoglsch Hessische Cenener als Einhe##e für das gemeinschaftliche Zollge-
wlcht angenommen worden ist.
Es wird Plernach, schon von Ausführung des Vertrages ab, die Abwägung der Waa-
ren in der freien Sead" Frankfurt nach diesem Zoll-Zenmer, die Zollentrichtuig aber nach
dem Wler-- und Zwanzig Gulden-Juße erfolgen.
Die Deckaration, Messung und Verzollung der nach dem Maahe zu verzollenden Ge-
genstände wird daselbst im bisherigen gesetlichen Maaße so lange geschehen, bis man über
ein gemeinschaftliches Maah ebenfalls überelngekommen seyn wird. Der Senat der freien
Sitadt Frank furt wlrd zur Erleichterung der Versendung von Wgaren und zur schnel-
lern Abfertigung dleser Sendungen an den Zollstätten, die Reductionen der Maaße und
Gewichte, wesche in den Tarifen der anderen contrahirenden Staaten angenommen sind,