Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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4) Die Zollsträfen und Consiscate, welche, vorbehaltlich der Antheile der Denun cianten, 
jeder Staatsreglerung in ihrem Gebiete verblelben. 
Artikel 18. 
Der Ectrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird nach Abzug 
4) der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenz- 
bezirke für den Schuh und die Erhebung der Zölle erforderlich sind, — 
2) der Rückerstatcungen für unrlchelge Erbebungen, — 
3) der auf dem Grunde besonderer gemeinschafelscher Verabredungen ersolgten Steuer- 
vergümungen und Ermäßlgungen 
#wsschen den Vereinsglledern nach dem Verhälmisse der Bevölkerung, mie welcher sie in dem 
Gesamme-Vereine sich befinden, vertheilt. 
Die Bevölkerung solcher Staa#en, welche durch Verrag mit einem oder dem andern 
der comtrab#irenden Staaten unter Verabredung einer von dlesem jährlich sür ibre An- 
theile an den gemeinschaftlichen Zollrevenchen zu lelstenden Zahlung dem Zofslverbande belge- 
treten sind, oder noch beitreten werden, wird in die Bevölkerung besjenlgen Staates elnge- 
rechnec, welcher diese Zahlung leister. 
Der Seand der Bevölkerung in ben einzelnen Verelnsstaalen wled alle drel Jobre ausge- 
mmictelt und die Nachweisung derselben von den obengedachten Vereinsglledern einander ge- 
genseirig micgerheilc werden. 
Ueber Berücksichtigung der Hinsichtlich des Verbrauchs an Waaren, welche den Vereins- 
abgaben unterliegen, bel der freien Stade Frankfurt elntretenden ganz besonderen Ver- 
bälmisse, werden sich die contrahirenden Verelnsstaaten mie derselben über eln jährliches Aver- 
sum mittelst besonderen Abkommens vereiuigen. 
Artikel 19. 
Vergünstlgungen für Gewerbtrelbende hinsichtlich der Seeuerenerlchlung, wesche ulchr 
in der Zollgesebgebung selbst begründet sind, sallen der Scaatskasse dersenigen Reglerung, 
welche sie bewillige hat, zur Last; dle Maaßgaben,, under welchen solche Begünstigungen zu 
bewilligen sind, werden näherer Verabredung vorbehaleen.
	        
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