Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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Artikel 20. 
Dem auf Fäörderung sreler und natürlicher Bewegung des allgemelnen Verkehres ge- 
richceten Zwecke des Zollvereines gemäß, sollen besondere Zollbegünstigungen einzelner Meß- 
plaͤhe, namentllch Rabatt,Privilegien, do wo sie dermalen in den Vercinsstaaten noch bestepen, 
nicht erwelterk, sondern vielmehr unter geeignecer Berücksichtigung sowohl der Nahrungever- 
hälenisse bisher begünstigter Mehplätze, als der bisherigen Hanelsbegiehungen mic dem Aus- 
lande, thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aushebung entgegengesöhrt, neue aber 
ohne allerseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheile werden. 
Artikel 21. 
WVen der tarifmäßigen Abgabenentricheung blelben die Gegenstände, welche für die 
Hosbaltungen der poben Souverasne und ihrer Regentenhäuser, oder für die innerhalb des 
Vereinsgebietes restdirenden Botschafcer, Gesandten, Geschästscräger u. s. w. eingeben, ulcht 
ausgenemmen, und wenn dafür Räckvergücungen Statt haben, so werden solche der Gemein- 
schaft nicht in Rechnung gebrache. 
Eben so wenlg anrechnungsfähig sind Eneschädigungen, welche in einem oder dem au- 
deren Staate den vormals unmitrelbaren Reichsständen, oder an Communen oder einzelne 
Privarberechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Bescelungen gezahle werden 
müssen. 
Dagegen bleibt es einem jeden Stoate unbenommen, einzelne Gegenstände auf Frei- 
pässe obne Abgabenenrichtung ein-- aus= oder durchgehen zu lassen. Dergleichen Gegen- 
stände werden sedoch zollgesetzlich behandelr, und in Freiregistrrn, mit denen es wie mit den 
übrigen Zollregistern zu halten ist, noriet, und die Abgaben, welche davon zu erbeben gewesen 
wärch, kommen bei der demnächstigen Revenüenausgleichung demjenigen Theile, von wel- 
chem die Freipässe ausgegongen sind, in Abrechnung. 
Artikel 22. 
Das Begnadigungs= und Serasverwandlungs= Reche bleibt auch der sreien Seade 
Frankfurt vorbehalten. Auf Verlangen werden perkodische Ueberstchten der erfolgten Srraf- 
Erlasse gegenseirig mitgerheilt werden.
	        
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