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Artikel 23.
Die Ernennung der Beamten und Dlener fuͤr die Zollerhebung und Aufsicht, welche
nach gleichfoͤrmigen Bestimmungen, wie in den uͤbrigen Vereinsstaaten, jedoch unter Berück-
sichtlgung der bei der Stadt Frankfurt eigenthuͤmlichen Verhaͤltnisse, angeordnet, besetzt
und instruirt werden sollen, blelbe der freien Scadt Frankfurt überlassen.
Artikel 24.
Die Leltung des Dlenstes ber Zollbehörden, sowle die Vollziehung der gemeinschaftli.
chen Zollgesete Ist in der srelen Seadt Frank'sure dem Senate untergeordnet.
Actikel 25.
Sämmtliche Vereinsstaacen werden sich gegenseielg auf Verlangen jede gewünschte Aus-
kunfe über die gemeinschafelichen Zollangelegenhesten mictheilen, und in sofern zu diesem Be-
bufe dle zeiewelse Abordnung eines höheren Beamten, oder dle Beauftragung eines ander-
weic bei der betessenden Vereinsreglerung beglaubigten Bevollmächrigten bellebr wird, ist
demselben alle Gelegenbeic zur vollständigen Kenntnißnahme von den Verhältnissen der ge-
meinschafelschen Zollverwalcung zu geben.
Artikel 20.
Jäbrlich in den ersten Tagen des Junpy finder zum Zwecke gemeinsamer Berathung eine
Zusammenkunse der von den Pereinsstaaken abzuordnenden Bevollmächtigeen Scarr.
Für dle sormelle Lelkung der Verhandlungen wird von den Conserenz- Bevollmächrigren
aus ihrer Mitte eln Vorsitzender gewaͤhlt, welchem übrigens kein Vorzug vor den übrigen
Bevollmaͤchtigten zusteht.
Bei dem Schlusse einer jeden sährlichen Versammlung wird mit Ruͤcksicht auf dle Na-
tur der Gegenstaͤnde, deren Verhandlung in der folgenden Conferenz zu erwarten ist, verab-
redet werden, wo letztere erfolgen soll.
Artikel 27.
VWor dle Versammkung bleser Conferenz-Bevollmächtigten geßört: