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gierungen werden solche Versuͤgungen tressen, daß die auszustellenden Zeugnisse ein moͤglichst
genaues und bestimmtes Urtheil geben.
Vorzuͤglich haben dlese Zeugnisse sich auch auf die Frage der Theilnahme an verbote-
nen Verbindungen zu erstrecken. Die außerordentlichen Regierungsbevollmaͤchtigten werden
angewiesen werden, uͤber den gewissenhaften Vollzug dieser Anordnung zu wachen.
Artike! XM.
Dle academischen Gremlen, als solche, werden von (brer bisher ausgeübeen Setras-
gerlchesbarkele in Criminal= und allgemeinen Polizelsachen über die Seudierenden allent-
balben enthoben. Die Bezelchnung und Zusammensebung derjenigen Beßörden, welchen
diese Gerichtsbarkeit übertragen werden soll, bleibe den einzelnen Landeeregierungen überlassen.
Vorstehende Bestimmung beziehe sich jedoch eben so wenig auf einfache, die Studleren-
den ausschließlich betressende Disciplinar-Gegenstände, namenelich die Aufsiche auf St#udien,
Sitten und Beobachcung der academischen Statucen, als auf Erkennung eigentlich arade-
mischer Strasen.
Artitke!! XTIT7.
Dle Bestimmungen der Arcikel I. bis XII. sollen auf sechs Jahre ols eine verbind-
liche Verabredung bestehen, vorbehaltllch elner weltern Ueberelnkunfe, wenn sie nach den
inzwischen gesammelcen Erfahrungen sür angemessen erachrer werden.
Artike ! XV.
Die Arcikel I. bis XII. follen auch auf andere sssenelsche sowohl als Privat-Lehr-
und Erziehungs-Anstalten, sowelt es ihrer Natur nach thunlich (/t, angewendet werden.
Die Regierungen werden auch bel dlesen die zweckmäßigste Fürsorge eintreten lassen, daß
dem Werbindungswesen, namentlich soweit dasselbe eine politische Tendenz Hat, krästigst vor-
gebeuge werde und sonach bie WVorschrifken des 9. 2 des Bundetbeschlusses vom 20. Sep-
tember 1819 insbesondere auf dle Prlvarinstitute ausgedehnt werden.