Vom Vleh, und zwar: Vom Stöckt
von Pferden, Mausthirren, Eseln, Ochsen und Seieren, Kühen Sche S .
und Rlnden
Von Szugesüllen, Schweinen und Schaafoiee. — 1
Anmerk. Dle unter 4e und 2h fuͤr den Transit · Verkehr der Haͤsen zu Frankfurt a. M.
oͤchst a. M., Mainz und Biebclch bestimmten Zollsahe finden auch Anwendung
auf den Transit, welcher vermlitelst des Hafens zu Offenbach in den bezeichneten
Richtungen bewirkt wird.
IV. Abschnitt.
Bel der Wagrendurchfuhr auf Seraßen, welche das WVereinsgebiee auf kurzen
Srecken durchschnelden, und sür welche die örtlichen Verhälmmisse eine weitere Ermäßigung
der Durchgangsgesälle oder deren Verwandlung in eine nach Pferdesladung zu entrichtende
Comrcol. Gebühr ersordern, werden die obersten Finanzbehörden der betheiligten Reglerungen
solche Ermähigungen anordnen und gur allgemeinrn Kunde bringen lassen.
Vierte Abtbeilung.
Hinssches der Schiffahrtsabgaben bei dem Transport von Waaren auf der Elbe,
der Weser, dem Rhein und dessen Rebenstüssen (Mosel, Moin und Neckoc), bewender es im
Allgemeinen bei den in der Wiener Congreh- Acte enthaltenen Bestimmungen, oder den, auf
den Grund derselben, über dle Schlffarth auf elnzelnen dieser Strême bereits obgeschlossenen
Ueberelnkünsften.
Fünfte Abtheilnng.
Allgemeine Bestimmungen.
1) Das in dem Tarlf neben dem Preuhischen Gewlcht in Anwendung gebrachte Zoll Ge-
wicht ist mir den in den Großperzogehümern Baden und Hessen allgemein eingeführten