Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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Andere Nebenerhebungen sind unzulaͤssig. 
3) a. Die Zölle werden entweder nach dem Brutto-Gewiche, oder nach dem Netto-Gewiche 
erhoben. 
Uneer Bructo-Gewiche wird das Gemlcht der Waare In völlig verpacklem 
Zustonde, mithin in lbrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit threr be- 
sonderen für den Trausport verstanden. 
Das Gewiche der für den Transpore nöthigen besonderen äußern Umgebung wird 
Thara genannt. 
Int die Umgebung für den Transpore und für die Aufbewahrung nothwendig ein 
und dieselbe, wie es zum Belsplel bel Syrup u. s. w. die gewähnlichen Fässer sind, so ist 
das Gemlcht dleser Umgebung-die Thora. 
Das Netto-Ge wicht ist das Gewiche nach Abzug der Thora. Die kleineren, 
zur unmitkelbaren Slcherung der Waaren nsehigen Umschllessungen (Flaschen, Papier, Pappe, 
Bindfaden u. dal.) werden bel Ermittlung des NRecto-Gewichte niche in Abzug gebracht; 
eben so wenig Unreinigkelt und seemde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein 
möchten. 
b. Die Zölle werden vom Bruttogewsche erhoben: 
4) von allen verpackt ktransttirenden Gegenständen; 
2) von den Un Lande verblelbenden, wenn die Abgabe einen Thaler vom Preußi- 
schen oder einen Gulden und vierzig Kreuzer vom Zoll.Cen#ner nichtübrrsteigt; 
3) von andern Waaren, wenn nicht eine Vergücung sür Thara ün Tarif aus- 
drücklich festgesete #(#. « 
e) Von allen Gegenstaͤnden, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll nicht 
nach dem Brutto-Gewicht zu erheben ist, wird das Netto-Gewicht der Verzollung zu 
Grund gelegt. 
ch Bel Besklmmung dieses Netko-Gewiches ist Folgendes zu beobachten. 
4) In der Regel wird dle Vergücung für Thara nach den im Zolltarlf bestimm- 
ten Saͤhen berechnet. 
2) Gehen Waaren, für welche elne Thara-Vergürung #gestamben ist, blos in ein- 
soche Sicke von Pack= oder Sacklelnen, von Schilf. und Strohmatten oder
	        
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