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Wanaren dagegen, welche böber belegt, oder niche unker vorstehender Ausnahme begriffen,
und nach einem Orte, wo sich ein Haupt-Zoll= oder Haupt-Sceueramt oder elne andere
kompetente Hebestelle befinder, addressire sind, können unter Beglektschein-Conerole vonden
Grenzämvern dorthin abgelassen und es können daselbst die Gefälle davon enccichter wer-
den. An solchen Orten, wo Niedeclagen befindlich sind, ersolge sodann die Gesälle-Ene-
richtung erst, wenn die Waaren aus der Niederlage emmommen werden sollen.
8) a. Bei Nebenxfollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefille
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nicht über fünf Thaler vom Prcußfschen oder nicht über neun Gulden vom Zoll-Cenc=
ner betragen, Iin unbeschränkter Menge elngehen.
Höher belegee Gegenstände dürsen nur dann über folche Aemrer elngefüßrt wer-
den, wenn die Gesälle von dergleichen auf einmal eingebenden Waaren den Betrag
von funfzig Thalern oder acht und achtzig Gulden nicht übersteigen.
Den Ausgangszoll können Nebenjollämter erster Klasse ohne Beschränkung hin-
sichtlich des Betrages erheben.
Bei Rebenämtern zweiter Klasse kann Gekreide in unbeschränkter Menge elngehen.
Waaren, welche mit geringern Sähen als sechs Thaler vom Preußischen oder
zehn Gulden vom Zoll-Ceniner belegt sind, und Bleh dürsen über Nebenzollämcer
zweiter Klasse in Mengen eingeführe werden, von welchen dle Gefälle für bie ganze
Waarenladung oder den ganzen Wieh-Transport den Berag von 10 Thalern oderacht-
zehn Gulden niche uͤbersteigen.
Der Eingang von hoͤher belegten Oegenstaͤnden ist aber nur in Mengen von
böchstens jehn Pfund im Einzelnen über solche Nebenämter zulössig, mit der Maß-
gabe, daß auch die Gesälle von den in einem Transport eingehenden Waaren solcher
Act den Betcag von zehn Thalern oder achrzehn Gulden ulcht übersteigen dürfen.
Den Aussubr oll können Nebenzollämter zweiter Klasse bis zum Betrage von
zebn Thalern oder achezehn Gulden erbeben.
.In so weit Neben joslaͤmter von der betresfenden obersten Flnanzbehörde erwelterte Ab.
sertigungs-Befugniß erhalten, werden dorüber geeignere Bekammachungen ergeben.
Die Gesälle müssen bel den Nebenzollämtern soglelch erlege werden, in so ferne
bieselben nicht ausnahmsweise zur Erthellung von Begleitscheinen ermächtigt werden.
9) Es bleiben bei der Abgabenerbebung auher Beteacht und werden niche versteuert: alle
Waaren-Quamtitären unter vier Lorh Preußisch oder unter r### des Zoll-Ceneners. —
Gesällebeträge von weniger als sechs Silberpfennigen oder Elnem Kreuzer werden über-
baupt nicht erboben.
10) Hinsichtlich des Verhaͤltnisses, nach weschem bie Gold= und Silbermünzen der sämmelie
chen Vereinsstaalen — mit Ausnahme der Scheldemünse — bei Enrichtung der Ein-
gangs- Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben anzunehmen sind, wird auf die besonderen
Kundmachungen verwiesen. -