Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

o. vom Traubenmost 
fuͤr den Cenmer . 2 . . 
d. vom Weln. 
sör den Cenener 
e. vom Bier " 
für den Cenener . . . . . 
O bel dem Uebergange aus der frelen Stadt Frankfurt 
a, vom Brannewein. 
für die Ohm zu. 120 Peuzu Quare bel 50 ven Altebol 
stärke nach Tralles . 
b. vom Taback (Blaͤttern und Fabrikate) 
für den Cenener . . . . . 
o. vom Traubenmost 
fuͤr den Cenmer . 
d. vom Weiln 
suͤr den Centner . 
Anmerkungen. 
Egr. 
  
  
9Grr/ 
20 
(10) 
25 
(20) 
6 
20 
(16) 
20 
(10) 
  
  
25 
(0) 
) Dle vorbezeichneten Abgaben werben, sobald die Gegenstaͤbe, von denen sle zu ent · 
richten sind, nicht bereits mittelst Begleitscheins eingehen, an den Grenzen des Thü- 
ringischen Zoll- und Handels-Vereins bei den zu diesem Zweck elngerichteten Anmel- 
bestellen erboben, oder müssen daselbst solchergestalt sicher gestelle werden, daß sie bei 
elnem Steueramte im Innern des Vereins zur Erhebung gelangen känen. 
2) Solche Gegenstände der seagllchen Arec, von denen auf die gollgesetzlich vorgeschriebene 
Welse dargecban Ist, daß sie als außervereinsländisches Ein= oder Durchgangs=
	        
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